Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozeß gegen die Lebenshilfe Wien geführt und auf Zurückzahlung von „Zusatzleistungen“ (lt. Heimvertrag) geklagt. Diese Beträge würden nicht dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) entsprechen, und seien daher lt. Oberstem Gerichtshof (OGH) zu Unrecht verrechnet und bezahlt worden.
Nachdem die ersten beiden Instanzen zu Gunsten der Lebenshilfe entschieden hatten, gab der OGH nun dem VKI vollinhaltlich Recht. Die „Zusatzleistungen“ – ein monatlicher Betrag von EURO 280,–, welcher 11 Monate lang bezahlt wurde (insg. mehr als EURO 3.000,–) – müssen nun von der Lebenshilfe Wien an die Heimbewohnerin refundiert werden.
Der VKI schreibt in einer Presseaussendung (10.03.2014) über das OGH-Urteil: Dieser Heimvertrag enthielt u.a. eine Klausel, die eine Bezahlung von 280 Euro monatlich für „Zusatzleistungen“ vorsah – ohne konkrete Auflistung der damit verbundenen Leistungen (z.B. für Unterkunft, Verpflegung, etc.) sowie derjenigen Leistungen, die vom Träger der Sozial- und Behindertenhilfe gedeckt werden. Der Vertrag sah damit keine Möglichkeit vor, zwischen benötigten und nicht benötigten Leistungen zu wählen.
OGH: „Zusatzleistungen“ sind nicht eindeutig von Grundbetreuung abgrenzbar
Der OGH bemängelt, dass die „Zusatzleistungen“ im Heimvertrag zu wenig konkret formuliert seien, und eine Abgrenzung von der „Grundbetreuung“ daher nicht ausreichend möglich sei:
Auf Grund des Zusatzes „über das übliche Ausmaß hinaus“, der in keiner Weise eine Konkretisierung erfährt, wird bereits jegliche Einschätzung verhindert, ob tatsächlich Zusatzleistungen umschrieben oder nicht ohnedies von der Grundbetreuung umfasste Leistungen angeführt werden. Eine Abgrenzung der Leistungsblöcke Grundbetreuung und Zusatzleistungen ist daher nach dem Vertragstext nicht möglich.
Der OGH bewertet die Beschreibung der „Zusatzleistungen“ im Heimvertrag als „unklar und unverständlich“. Daher seien diese Vertragsbestimmungen unwirksam.
„Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche, Heimverträge neu und insbesondere transparent auszugestalten“, zeigt sich die zuständige Juristin des VKI, Jennifer Wassermann, überzeugt.
Lebenshilfe Wien: Verträge werden überarbeitet
In einer Presseaussendung (10.03.2014) erklärt die Lebenshilfe Wien, dass das OGH-Urteil zur Kenntnis genommen werde und dass die Forderungsansprüche der betroffenen Klientin beglichen würden.
Die Lebenshilfe Wien führt weiters aus, dass die im Vertrag angeführten Klauseln schon vor Jahren in Zusammenarbeit mit dem Vertretungsnetz, das Sachwalter für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung stellt, im beiderseitigen Einvernehmen ausformuliert worden sind. Die Zuschüsse, die der Fonds Soziales Wien für die Betreuungsleistungen im Bereich Vollbetreutes Wohnen bezahle, würden nicht die anfallenden Kosten im Bereich Wohnen nicht abdecken, weshalb die Lebenshilfe Wien gezwungen sei, Kostenbeiträge von ihren KundInnen einzuheben.
Die Lebenshilfe Wien kündigt an, die Heimverträge zu überarbeiten und die Zusatzleistungen entsprechend konkret auszuführen.
Der VKI erklärt abschließend: „Trotz unserer Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben, war die Lebenshilfe Wien allerdings nicht bereit, auf die entsprechenden Klauseln zu verzichten. Der VKI hat daher inzwischen auch eine Verbandsklage gegen die Lebenshilfe eingebracht.“
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AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 27.02.2019
Artikel-Kategorie(n): Gesetze, Menschen mit Lernschwierigkeiten, News
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