banner www.behindertenarbeit.at
zur Startseite die aktuellsten Textbeiträge und die neuesten Nachrichten aus den Bundesländern alle Textbeiträge und Nachrichten nach Themen geordnet Stellenanzeigen - Download-Area - Service der Berufsverbände ... kommentierte Links, geordnet nach Themen alle Terminankündigungen

 


 

Top Thema

goed-hable

Pflegegeld und Pflegevorsorge

Aktuell: Debatte um Pflegegeld. Gewerkschaft gegen Kürzungen!
[...weiter]

top beiträge

BAGS Kollektivvertrag 2010

Caritas Kollektivvertrag 2010 Gehaltstabelle

Die Berufliche Integration von behinderten Männern. Und Frauen.

Pflegegeld: Mitbestimmung für Pflegefachkräfte wird getestet

Einstellungen von ProfessionistInnen gegenüber behinderten Menschen


neueste beiträge

 

Wahlen in Wien 2010: Besondere Möglichkeiten der Stimmabgabe für behinderte Menschen

31.08.2010 | Briefwahl und mobile Wahlkommission sollen die Wahl erleichtern

Wahlen Steiermark 2010: Wie kann gewählt werden?

31.08.2010 | Erleichterungen für behinderte und kranke Menschen durch Briefwahl, mobile Wahlkommission und Wahlen in Sozialeinrichtungen

Wien – die City ertasten

30.08.2010 | Tourist Info bietet blindenfreundlichen Stadtplan an

Corporate Social Responsibility (CSR) – Oberösterreichs Unternehmen zeigen wie’s geht!

23.08.2010 | Unternehmen springen für säumige Landesregierung in die Presche

Christoph Schlingensief ist tot

22.08.2010 | Behinderten-Community verliert engagierten Fürsprecher



21.11.2001

[ Josef Fraunbaum ]


und es bewegt sich doch...


Ein Wegweiser, wie die Tätigkeiten von BehindertenbetreuerInnen rechtlich regelbar wären


Das Rechtsgutachten von Univ.Prof.Dr. Harald Stolzlechner (Universität Salzburg) über einzelne Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von krankenpflegerischen Hilfstätigkeiten (Medikamentenverabreichung, Anlegen einfacher Verbände...) durch BehindertenbetreuerInnen zeigt weitere Schritte, die endlich zu einer Lösung führen können, auf.

Das Rechtsgutachten von Univ.Prof.Dr. Harald Stolzlechner hat Mag. Josef Fraunbaum gelesen, zusammengefasst und einer Chronologie der bisher erfolgten Schritte angefügt.


DIE AUSGANGSLAGE


Das GuKG

Seit In-Kraft-Treten des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Jahr 1997 (GuKG, BGBl I 1997 idF zuletzt 1999/116) herrschte, zumindest bei jenen, die dieses Gesetz nicht einfach ignoriert haben, Verwirrung: Was dürfen BehindertenbetreuerInnen ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen? Und wer darf/kann überhaupt bestimmen, was BehindertenbetreuerInnen dürfen?

Das GuKG regelt die Kompetenzen von Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwerstern/pflegern, was zum Schluss führte, dass alle Tätigkeiten, die den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen vorbehalten sind, eben von anderen Berufsgruppen nicht durchgeführt werden dürfen. Wer trotzdem solche Tätigkeiten beruflich ausübt oder wer jemanden dafür heranzieht (Institution), ist zudem mit Strafe bedroht. Aufhänger waren vor allem Leistungen, wie die Verabreichung von Medikamenten oder krankenpflegerische Hilfsdienste.


Erste Reaktionen

Vorweg wurden die Bestimmungen des GuKG weitgehend ignoriert. Vereinzelt versuchte man sich mit der eher abenteuerlichen Methode zu behelfen, die BetreuerInnen bei der Verabreichung von Medikamenten kurzfristig außer Dienst zu stellen, damit diese nicht beruflich tätig seien und somit meinte man, dass sowohl Institution als auch BetreuerInnen gesetzeskonform handeln würden. Es muss wohl nicht ausdrücklich betont werden, dass eine solche Vorgangsweise nicht weniger ist, als eine unzulässige Umgehung des GuKG.


Gutachten Univ.Prof. Dr. Walter Pfeil

Einen wichtigen Schritt setzte die Lebenshilfe mit der Beauftragung von Univ.Prof.Dr. Walter Pfeil von der Universität Salzburg, der darüber ein Gutachten erstellte, inwieweit das GuKG für die Tätigkeit von BehindertenbetreuerInnen überhaupt anzuwenden sei (veröffentlicht in RdM 1999, 35ff; siehe auch Besprechung in BV, Zeitung des Berufsverbandes für BehindertenbetreuerInnen Nr. 23, Dezember 1999). Prof. Pfeil kam im wesentlichen zum Ergebnis, dass BehindertenbetreuerInnen grundsätzlich dem GuKG unterliegen. Jene Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst (Diplomierte Krankenschwestern/pfleger) vorbehalten seien, dürfen jedenfalls nicht von BehindertenbetreuerInnen durchgeführt werden. Einzelne Tätigkeiten die laut GuKG von PflegehelferInnen durchzuführen sind, können "höchstwahrscheinlich" nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht durch den Arzt ausgeübt werden,
sofern sie nur anlässlich von nicht unter das GuKG fallenden Maßnahmen der Behindertenbetreuung im eigentlichen Sinn und daher nur in einem geringen (insbesondere zeitlichen) Ausmaß erfolgen.

Durchführungserlass 2001

Wie bereits in BV (Zeitung des Berufsverbandes Nr. 31, Mai 2001) ausführlich besprochen, bietet der Durchführungserlass 2001 für etliche Problemstellungen durchaus sinnvolle und nachvollziehbare Lösungen. Grundsätzlich spricht der Erlass im Zusammenhang mit Medikamenten von der Verwaltung, Hilfestellung bei Selbstanwendung sowie von Substitution der eigenen Leistung vor allem durch BehindertenbetreuerInnen (...). Auszugehen ist davon, dass ein(e) Arzt/Ärztin vorweg zu beurteilen hat, inwieweit bei der Verabreichung eines Medikamentes medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse nötig sind. Wenn dies der Fall ist, darf dieses Medikament ausschließlich von Personen, die diese Befähigung besitzen verabreicht werden. Wurde vom Arzt / von derÄrztin festgestellt, dass solche medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse nicht benötigt werden, kann der/die PatientIn im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes jegliche natürliche Person zur Hilfestellung bei der Selbstanwendung im Sinne von "selbstbestimmt" ersuchen. (Durchführungserlass 2001 S 4 u. 5; eine detaillierte Besprechung mit Graphik findet sich in BV Nr. 31, Mai 2001).


GUTACHTEN VON UNIV.PROF.DR. HARALD STOLZLECHNER


Im nunmehr vorliegenden Gutachten von Univ.Prof.Dr. Harald Stolzlechner, von der Vorarlberger Landesregierung in Auftrag gegeben, setzt sich abermals ein hochrangiger Rechtsexperte mit der Frage was BehindertenpädagogInnen nun tatsächlich dürfen, auseinander. Prof. Stolzlechner geht jedoch noch einen Schritt weiter und untersucht die Möglichkeiten der Landesgesetzgeber, Befugnisse für BehindertenbetreuerInnen landesgesetzlich festzulegen. In der Folge einige Punkte aus dem Gutachten von Univ.Prof.Dr. Stolzlechner, die im konkreten Zusammenhang wesentlich erscheinen:


Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe

Ausgenommen vom GuKG sind nichtberufliche Hilfstätigkeiten, wie sie beispielsweise in der Familie, zwischen Nachbarn o.ä. üblich sind. Eine Ausnahme für BehindertenbetreuerInnen ist daraus nicht abzuleiten, da es sich eben nicht um eine Hilfstätigkeit im privaten Bereich handelt.


Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer nicht gesetzlich berechtigt ist

Aus der Strafbestimmung des GuKG (§ 105) ist ersichtlich, dass, "wer eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehilfe ausübt, ohne hierzu durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu ATS 50.000,- zu bestrafen ist. Der Ausdruck "andere gesetzliche Vorschrift" kann also auch eine landesgesetzliche Vorschrift beinhalten.


Wer ist zuständig?

Aus dem Gutachten von Prof. Stolzlechner (aber auch ähnlich Prof. Pfeil, RdM 1999, 35 ff) ist ersichtlich, was Rechtssprechung, Staatspraxis und rechtswissenschaftliche Literatur bereits gesichert und übereinstimmend feststellten: Regelungen insb. betreffend das Berufsbild, die Tätigkeitsbereiche und die Ausbildung von Angehörigen der Sozialberufe ist Aufgabe des Landesgesetzgebers.

Prof. Stolzlechner sieht keinen Grund, der es dem Landesgesetzgeber verwehren würde, Angehörige der Sozialberufe mit der Durchführung von im Rahmen ihrer Haupttätigkeit (soziale Betreuung von Menschen) notwendiger Weise anfallenden krankenpflegerischen Hilfstätigkeiten (stets nach Maßgabe ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht) zu ermächtigen. Dies jedoch nur als Abrundung des Haupttätigkeitsbereiches der Sozialberufe.


Länder sind aufgerufen

Um kompetenzrechtlich nicht mit dem Bundesgesetzgeber "in Konflikt zu kommen", hat der Landesgesetzgeber vor allem zwei wichtige Schranken zu beachten: Eine solche Regelung darf nur zu Hilfstätigkeiten krankenpflegerischer Natur ermächtigen, die in notwendigem Zusammenhang mit deren Haupttätigkeit (Betreuungsmaßnahmen) stehen. Darüber hinaus ist eine angemessene Ausbildung der Angehörigen von Sozialberufen auf dem Niveau der krankenpflegerischen Hilfsdienste sicherzustellen.


Kommentar

Grundsätzlich ist die rechtswissenschaftliche Diskussion, wie sie durch die Lebenshilfe mit dem Gutachten von Prof. Pfeil in Gang gesetzt wurde zu begrüßen, da sie jenen zweifelhaften Praktiken entgegenwirken kann, die das GuKG schlicht ignorierten oder kurzer Hand uminterpretierten. Nur eine seriöse Auseinandersetzung hilft allen an dieser Diskussion Beteiligten: Institutionen und BetreuerInnen können aus dieser Diskussion und deren Ergebnis sicher gehen, sich gesetzeskonform zu verhalten, betreute Menschen haben eine rundum fachlich qualifizierte Betreuung nach allgemein gültigen Standards. Bereits der Durchführungserlass 2001 hat hier für viele Fälle eine wesentliche Klärung gebracht.
Was allerdings dringend benötigt wird, sind landesgesetzliche Regelungen, die hier zur letztlich notwendigen Lösung führen würden.

Ein Gedanke, der in die Diskussion m.M.n. noch nicht eingebracht wurde und der an dieser Stelle lediglich eingeworfen werden, jedoch nicht verfassungsrechtlich aufgearbeitet werden kann, ist folgender: Spricht man vom Verabreichen von Medikamenten oder vom Anlegen von Verbänden, so wird in diesem Zusammenhang zwar kein medizinisch-wissenschaftlich begründetes Fachwissen nötig sein, dennoch kann es sich um Tätigkeiten handeln, die ein gewisses Risiko in sich bergen können. Hier sind klare gesetzliche Vorschriften (bzw. Klarstellungen wie z.B. im Durchführungserlass 2001) sinnvoll und notwendig. Je einfacher und alltäglicher eine Tätigkeit aber ist, desto weniger intensiv wird eine gesetzliche Regelung sein müssen. Wenn es sich folglich um Tätigkeiten des täglichen Lebens handelt, die keinerlei spezifischer Ausbildung bedürfen und bei denen ein Risiko nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann, so muss die "Regelungsintensität" hier proportional zurückgehen, da in diesem Zusammenhang das Schutzbedürfnis der Betroffenen ungleich geringer ist und eine "Exklusivität" für eine Berufsgruppe sogar bereits zum Schaden für den Betroffenen gereichen könnte. Zu diskutieren wäre in diesem Zusammenhang bei einer Überregulierung sogar ein Verstoß des Sachlichkeitsgebotes (Art. 7 B-VG).

Zusammenfassend erscheint mir die Diskussion in die richtige Richtung zu gehen: Klare landesgesetzliche Regelungen mit gesetzlicher Normierung von Qualitätsstandards, wo Fachwissen gefordert ist, auch in diesem Bereich, jedoch ohne "Überregulierung" in Hinblick auf einfachste Tätigkeiten bei denen bereits laienhafte Fähigkeiten ausreichen.



zu diesem Thema:

[01.11.1999] Lizenz zum Pflegen?

[01.03.2007] Soziale Lehre

[02.07.2002] Berufsbild ?!

[01.05.2000] Das Gute daran ?