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02.11.2007

[ Matthias Kramer ]

[ farbe - Zeitung für Fachkräfte in der Behindertenarbeit ]


Blüten des Föderalismus


Jetzt hat Österreich ein einheitliches Sozialbetreuungsberufegesetz. Und damit ab Herbst endlich auch eine einheitliche Ausbildung. In Wien ist sie noch ein wenig einheitlicher.


Die Vereinbarung nach Artikel 15a zum B-VG über die Sozialbetreuungsberufe machte es bekanntermaßen aufgrund der gesetzgebenden Kompetenzlage notwendig, dass jedes Bundesland sein eigenes Sozialbetreuungsberufegesetz (SBBG) kreiert.

Diese föderalistische Vorgabe steht dem ursprünglichen Gedanken einer Vereinheitlichung entgegen. So soll das Gesetz mit 26.07.2007 in Kraft treten. In Wien gibt es als Anbieterin der Ausbildung zur Fachkraft der Behindertenarbeit neben der Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe (LHB) der Caritas die LHB der Stadt Wien im 21. Bezirk. Diese bot bisher das Basismodul BehindertenbetreuerIn zur Ausbildung an, Dauer ca. 1,5 Jahre. Dies entspricht nicht mehr den Anforderungen des neuen Gesetzes, und - im Gegensatz z.B. zum Bfi Oberösterreich, das eine ähnliche Ausbildung anbot, jetzt aber zumindest die Bezeichnung der Ausbildung umstellt - die LHB Wien beginnt mit Herbst 2007 nochmals die Ausbildung "BehindertenbetreuerIn", Ende der Ausbildung mit Beginn 2009.

Warum wird hier quasi am neuen SBBG vorbei agiert? Kommt man den Trägervereinen entgegen, die damit die Quote ihrer MitarbeiterInnen mit Ausbildung leicht erhöhen können? Den MitarbeiterInnen selbst (denn die Ausbildung ist schließlich für beide - MitarbeiterInnen und ArbeitgeberInnen - kostenlos, die Kosten tragen Bund und Stadt Wien)? Oder konnte man sich genau wegen dieser Kostenteilung einfach nicht einigen (im Gespräch waren die Gründung einer Ausbildungseinrichtung durch die MA15, durch den Dachverband Wiener Sozialeinrichtungen, eine Volkshochschul-ähnliche Struktur ... im Gespräch war vieles.)?

Qualifikation notwendig und erwünscht?

Interessant scheint aber auch, dass die Notwendigkeit zur Professionalisierung laut dem Wiener SBBG in manch einer Interpretation gar nicht zwingend zu sein scheint. In §3, Abs. 5 heißt es, dass "Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs.1 zukommt (…) zur Führung der in §2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt" sind. Wiewohl in Abs.1 und §2 darauf hingewiesen wird, dass Kriterien wie Alter, Qualifikation und Eignung allein zur Führung der Berufsbezeichnung "HeimhelferIn" bzw. "Dipl." bzw. "(Fach-)SozialbetreuerIn" mit entsprechendem Ausbildungsschwerpunkt berechtigt, machen die erläuternden Bemerkungen zum Gesetz doch stutzig, denn da heißt es: "Von der Möglichkeit zur Normierung eines Tätigkeitsvorbehaltes (Art.4 Abs.4 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe) wurde kein Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass Personen, die Tätigkeiten aus dem Berufsbild eines Sozialbetreuungsberufs ausüben, dies auch weiterhin tun können. (…) Für diese Personen ist es nicht erforderlich, eine zusätzliche Ausbildung oder eine Anerkennung zu beantragen, um in den bisher ausgeübten Berufen weiterhin tätig sein zu können oder mit einer Berufsausübung zu beginnen."

Also wie jetzt? Trägervereine deuten diese Erläuterung teilweise bereits so, dass praktisch im Bereich der Behindertenarbeit, aber auch der Altenhilfe eigentlich jeder arbeiten könne, wenn die Organisation das Vorliegen einer ausreichenden Qualifikation begründen müsse. Das bringe eine gewisse Entspannung bei der Umsetzung. Aber Qualifizierung?
Und bezüglich der "Unterstützung bei der Basisversorgung" (UBV) und einer entsprechenden Aufschulung im pflegerischen Bereich ist im Gesetz bzw. den Erläuterungen unter §18 Übergangsbestimmungen nur in Bezug auf den/die HeimhelferIn die Rede.

Dem Berufsverband fehlt die Möglichkeit zum Vergleich aller 9 Landesgesetze, von denen einige eigenständig pro Land erarbeitet wurden, andere sich an diese Ausarbeitungen anlehnten. Vorarlberg verkündete am 7.3. stolz, es sei "das erste Land, dass mit einem solchen Gesetz eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bund umgesetzt." Möglicherweise wurden in diese 9 teilweise wohl im Detail differierenden Gesetze mehrere dem Wiener SBBG ähnliche "Türchen" eingebaut, die auf unabsehbare Zeit die Möglichkeit schaffen, nicht oder niedriger qualifiziertes Personal einzustellen bzw. ohne Weiterbildung zu beschäftigen.

Kein Mut zu Neuem

Zurück nach Wien: Offensichtlich gibt es derzeit keinen Willen zu einer Alternative zu dieser gewissermaßen antiquierten Ausbildungsform der stadteigenen LHB. Ausbildungsmodule im Sinne der SBBG werden hier nicht zur Anwendung kommen können. Heraus kommt eine Regelung, die Umsetzungswilligkeit der 15a-Vereinbarung vermissen lässt. Im nächsten halben Jahr ist hier mit keiner Bewegung zu rechnen.



zu diesem Thema:

[01.03.2007] Soziale Lehre

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