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Datum: 02.11.2025

Änderungen im Erwachsenenschutzgesetz: „Es ist etwas beschlossen worden ohne Zustimmung und ohne Rücksprache“

Mag. Martin Marlovits, stellvertretender Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung | Fotoquelle: VertretungsNetz

30.11.2025

Im Sommer 2025 kam es – im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes – zu Verschlechterungen im Erwachsenenschutzgesetz. Mit dem Beschluss von 15.10.2025 wurden diese teils abgeschwächt. Wo steht das Gesetz heute? Und was bedeutet dies für die Praxis? Team Behindertenarbeit.at sprach mit Mag. Martin Marlovits von VertretungsNetz.


„Es ist schlimm, was passiert ist und wie es passiert ist“, so die ersten Worte von Martin Marlovits, stellvertretender Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung von VertretungsNetz. Am 1. Juli 2025 trat das Budgetbegleitgesetz in Kraft – ein Schritt, der laut Marlovits völlig unerwartet und „ohne jede Rücksprache“ mit den Betroffenen und den Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen durchgesetzt wurde.

Dies war vor allem deshalb erschütternd, da seit September 2024 eine eigene Arbeitsgruppe vom Bundesministerium Justiz (BMJ) eingerichtet worden war, welche das Erwachsenenschutzgesetz evaluieren sollte. „Es wurden unterschiedliche Vorschläge diskutiert, oft auch kontrovers. Vom Ministerium wurde aber stets signalisiert, dass es noch keine konkreten Vorschläge gibt und der Prozess ergebnisoffen geführt wird“, erzählt Marlovits. Ende April 2025 wurde der Termin der Arbeitsgruppe plötzlich und ohne Begründung abgesagt. „Es gab null Info, was geplant ist. Im Hintergrund dürfte schon am Budgetbegleitgesetz gearbeitet worden sein“, so Marlovits.

„Und da kam aus heiterem Himmel das Budgetbegleitgesetz“

Die Inhalte des Budgetbegleitgesetzes standen teils in klarem Widerspruch mit den Erkenntnissen der Arbeitsgruppe. Konkret wurde mit 1. Juli 2025 die Frist für Neubestellungen von drei auf fünf Jahre verlängert und das bisher verpflichtende Clearing – die Überprüfung durch Erwachsenenschutzvereine, ob eine Vertretung weiterhin nötig ist – kurzerhand abgeschafft. Als weitere Neuregelung wurden Anwält:innen und Notar:innen verpflichtet, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen, sofern keine anderen Personen zur Verfügung stehen.

„Gerade die Abschaffung des Clearings wurde von der Arbeitsgruppe durchwegs abgelehnt, die 5 Jahre sind kontrovers diskutiert worden“, weiß Marlovits. Die vergangenen Monate haben gezeigt: Gerichte entscheiden nun sehr unterschiedlich: In manchen Fällen wird die Erwachsenenvertretung – unter Berufung auf das Budgetbegleitgesetz – quasi automatisch verlängert, andernorts nehmen sich Richter:innen mehr Zeit, um sich den Fall anzusehen.

„Das ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich“

Besonders bedenklich: Die gesetzlichen Änderungen wurden auch für bereits bestehende Erwachsenenvertretungen beschlossen. Viele Personen, die von den übereilten Anpassungen im Sommer gar nichts mitbekommen hatten, standen plötzlich vor großen Veränderungen. „Das ist als Eingriff in bestehende Erwachsenenvertretungen zu sehen“, zeigt sich Marlovits empört. VertretungsNetz hat entsprechende Rechtsmittel erhoben und wird auch den Weg zum Obersten Gerichtshof beschreiten. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

Für Betroffene macht die Überprüfung der Lebenssituation jedenfalls einen wichtigen Unterschied, ist Marlovits überzeugt. Es geht vor allem um das Wissen „meine Situation wird ernst genommen.“ Letztlich geht es in der Erwachsenenvertretung immer darum, die Selbstbestimmtheit einer Person zu unterstützen. „Es macht emotional etwas mit den Menschen, ob die Vertretung für 3 oder – fast doppelte so lange – 5 Jahre bestellt wird. Wenn ohnehin alles gleichbleibt, verliert man den Antrieb, selbst aktiv zu bleiben.“

„Ich bin skeptisch, dass das in der Praxis gut funktioniert“

Nach viel Kritik am Budgetbegleitgesetz kam es kürzlich, am 15.10.2025, zum Beschluss des sogenannten „Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes 2025“: Betroffene oder deren Umfeld haben nun die Möglichkeit, aktiv ein Clearing einzufordern. „Ich bin skeptisch, dass das in der Praxis gut funktioniert“, zeigt sich Marlovits skeptisch.

Laut Gesetzestext ist ein Clearing im Erneuerungsverfahren zukünftig dann verpflichtend, „wenn die betroffene Person dies beantragt oder deren Betreuungsumfeld dies anregt“. „Es ist jedenfalls eine Hürde“, so Marlovits. „Betroffene müssen in Leichter Sprache aufgeklärt werden. Es muss ganz klar sein, dass man diese Möglichkeit hat, es darf keine Nebensache sein.“

Für bedenklich hält Marlovits außerdem die vagen Formulierungen im Gesetzestext: Wer zählt zum „Betreuungsumfeld“? Was bedeutet „anregen“? Hier ortet der stellvertretende Fachbereichsleiter einen Graubereich, der eine Ablehnung von Clearings womöglich erleichtert.

Paradoxe Tatsache: „Das Gesetz bringt keine Einsparungen“

Obwohl die rechtlichen Neuerungen als „Beitrag zur Budgetkonsolidierung“ angepriesen wurden, bringen diese letztlich keine Einsparungen, ist Marlovits überzeugt. Der Fachbereichsleiter sieht darin eher ein „Umschichten“: Mit dem Wegfall eines verpflichtenden Clearings werden zwar Stellen frei, womit ein Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, gleichzeitig wird die Zahl der Erwachsenenvertretungen steigen. Letztlich bleibt das Problem also im Grunde bestehen.

Auf die Frage, warum die gesetzlichen Anpassungen dennoch umgesetzt wurden, antwortet Marlovits: „Das ist eine gute Frage. Es gab massiven Druck seitens der Gerichte, da Vertretungen fehlen“. Mit dem Gesetz wurde eine kurzzeitige Entspannung geschaffen. Aber „das ist ein Einmal-Effekt“.

„Länder sind säumig“: Kein umfassendes Bekenntnis zur UN-BRK

Der Mangel an Erwachsenenvertretungen ist jedenfalls real. Was es jedoch wirklich brauche, sei mehr Förderung für entsprechende Vereine, subsidiäre Hilfen und die Ausweitung von Persönlicher Assistenz, welche Aufgaben der Erwachsenenvertretung übernehmen könnten, so die Sichtweise des VertretungsNetz. Hier seien vor allem die Länder säumig, Maßnahmen zu setzen.

„Oft sind es banale Sachen, wo Unterstützung gebraucht wird, beispielsweise um das Haushaltsgeld zu verwalten. Wenn sich niemand darum kümmert, ist das ein Grund für eine Erwachsenenvertretung.“ Derartige Aufgaben könnten laut Marlovits auch Heime übernehmen, in vielen Fällen „fehlt es einfach an Zeit und dem Willen, neue Lösungen anzudenken.“


Weitere Informationen:

Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/379


AutorIn: Alice Bauer
Zuletzt aktualisiert am: 03.11.2025
Artikel-Kategorie(n): Allgemein, Gesetze, News, Selbstbestimmtes Leben, Soziale Arbeit und Begleitung
Permalink: [Kurzlink]
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