Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) sorgt für Aufmerksamkeit im Bereich des Erwachsenenschutzrechts. Das Höchstgericht stellte klar, dass gerichtliche Erwachsenenvertretungen nicht automatisch von drei auf fünf Jahre verlängert werden dürfen, ohne dass ein neues Verfahren durchgeführt wird.
Hintergrund der Diskussion ist das Budgetbegleitgesetz 2025. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde die maximale Dauer gerichtlicher Erwachsenenvertretungen von drei auf fünf Jahre verlängert. Einige Gerichte interpretierten die neue Rechtslage offenbar so, dass bereits bestehende Erwachsenenvertretungen automatisch um zwei Jahre verlängert werden könnten, und zwar allein auf Basis der Aktenlage und ohne neuerliche persönliche Anhörung der betroffenen Menschen.
Genau dieses Vorgehen wurde nun vom OGH deutlich zurückgewiesen.
Erwachsenenschutzvereine hatten mehrere solcher Verlängerungsbeschlüsse rechtlich bekämpft. In einem Fall wurde die Erwachsenenvertretung einer 30-jährigen Wienerin ohne persönliches Gespräch einfach um zwei Jahre verlängert. In einem weiteren Verfahren brachte der Niederösterreichische Landesverein den Fall eines Klienten bis vor den OGH.
Keine gesetzliche Grundlage für automatische Verlängerung
Das Höchstgericht entschied nun in zwei nahezu gleichlautenden Entscheidungen, dass eine solche Verlängerung rechtswidrig ist. Für eine bloße automatische Verlängerung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der OGH betonte dabei, dass die konkrete Dauer einer Erwachsenenvertretung nicht automatisch durch eine Gesetzesänderung verändert werde. Maßgeblich sei vielmehr der ursprüngliche gerichtliche Beschluss. Wenn darin eine Dauer von drei Jahren festgelegt wurde, bleibe diese Frist grundsätzlich bestehen.
Besonders hervorgehoben wurde vom Höchstgericht auch der menschenrechtliche Grundgedanke des Erwachsenenschutzrechts. Ziel sei es, die Selbstbestimmung von Menschen so weit wie möglich zu erhalten und Einschränkungen nur dort vorzunehmen, wo sie tatsächlich notwendig sind. Gerade deshalb müsse regelmäßig individuell geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Erwachsenenvertretung weiterhin erforderlich ist.
Entscheidung des OGH als wichtige Klarstellung gewertet
Die Geschäftsführerin von VertretungsNetz, Gerlinde Heim, spricht von einem wichtigen Signal gegen einen „rechtspolitischen Rückschritt“ im Erwachsenenschutzrecht. Die automatische Verlängerung über den Kopf der Betroffenen hinweg sei problematisch gewesen und habe das Vertrauen in bestehende gerichtliche Entscheidungen untergraben.
Auch Delia Jagersberger vom Niederösterreichischen Landesverein für Erwachsenenschutz begrüßt die Entscheidung. Die persönliche Situation, das soziale Umfeld und der Unterstützungsbedarf eines Menschen könnten sich innerhalb weniger Jahre deutlich verändern. Deshalb hätten Betroffene ein Recht darauf, dass ihre Situation individuell geprüft werde.
Die Entscheidung des OGH wird von vielen Beobachter:innen als wichtige Klarstellung gewertet. Sie stärkt nicht nur die Verfahrensrechte von Menschen unter Erwachsenenvertretung, sondern unterstreicht auch die Bedeutung von Selbstbestimmung und persönlicher Anhörung im österreichischen Erwachsenenschutzrecht.
Quelle
VertretungsNetz via APA OTS | 27.05.2026
OGH stellt klar: „Automatische“ Verlängerung einer Erwachsenenvertretung ohne eigenes Verfahren ist unzulässig
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260527_OTS0014/
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 27.05.2026
Artikel-Kategorie(n): Gleichstellung und Antidiskriminierung, News
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