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Datum: 18.07.2026

Fragen und Antworten zu neuem OGH-Urteil zu Betreuungskosten in Wohneinrichtungen

VertretungsNetz
31.07.2026

Ende Juni veröffentliche VertretungsNetz eine Presseaussendung zu einem OGH-Urteil, nach dem nun alle Betreuungskosten in Wohneinrichtungen vollständig übernommen werden müssen. Team Behindertenarbeit wollte es genau wissen und hat hinsichtlich Ausnahmen und Auswirkungen des Urteils nachgefragt.


VertretungsNetz erwirkte im Frühjahr eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Kostenübernahme im betreuten Wohnen: Demnach müssen nun die gesamten Betreuungskosten in Wohneinrichtungen vom Fonds Soziales Wien (FSW) übernommen werden.

Ausgelöst wurde das komplexe, 4-jährige Rechtsverfahren durch einen Einzelfall, bei dem der Bewohner eines Garconnierenverbundes aufgefordert wurde, einen monatlichen Differenzbeitrag in der Höhe von EUR 265,- für Betreuungskosten zu zahlen, da laut Wohneinrichtung die Fördergelder des FSW nicht ausreichten. Nach erfolglosen Gesprächen wurde der FSW geklagt, der diese Praxis erfreulicherweise noch vor Erreichen der Entscheidung änderte.

Trotz der informativen Aussendung blieben für uns einige Fragen offen: Für wen konkret gilt das erkämpfte Urteil? Inwiefern spielt das Einkommen der Bewohner:innen eine Rolle? Können bereits bezahlte „Differenzbeträge“ zurückgefordert werden?

Im Folgenden finden Sie die Antworten von der Rechtsabteilung von VertretungsNetz (Stand 16.07.2026), die einen umfassenden Einblick in das neue Gesetz, Graubereiche und Auswirkungen für Betroffene geben.

Fragen und Antworten zum OGH-Urteil

Behindertenarbeit.at: Laut Ihrer Aussendung muss der FSW nun „die gesamte Betreuungskosten“ übernehmen – gilt diese Regelung nur für Bewohner:innen, die auf Mindestsicherung angewiesen sind, oder auch für Bewohner:innen mit anderen Einkommensquellen? Gibt es sonstige Voraussetzungen bzw. Ausnahmen?

VertretungsNetz: Es kommt nicht auf die Einkommensverhältnisse an. Im Gesetz (§ 6 Wiener Chancengleichheitsgesetz) steht, dass die jeweilige Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein muss. Und weiter, dass nur die Leistung gefördert wird, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist.

Wird beispielsweise die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ gewährt, müssen die im Einzelfall sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen Betreuungskosten vom FSW auch übernommen werden.

Im Anlassfall musste daher bewiesen werden, dass der Bewohner von der (vom FSW anerkannten) Betreuungseinrichtung nur solche Leistungen erhält – und keine „Luxus- bzw. Zusatzleistungen“. Dieser Beweis ist gelungen und der FSW musste die gesamten (sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen) Betreuungskosten tragen, also dem Vereinsklienten das von ihm zuvor an die Einrichtung bezahlte Differenzentgelt ersetzen.

Die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ wird leider nicht mit Bescheid zugesprochen, sondern muss mit dem FSW vertraglich „vereinbart“ werden. Der Vertrag mit dem FSW, das ist die „Förderbewilligung“, sollte daher sehr genau durchgesehen werden. Anders als bei mit Bescheid zugesprochenen Leistungen führt der Rechtsweg hier zu den Zivilgerichten, was kostspielig, kompliziert und schwierig ist. Das wird von VertretungsNetz auch aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des einzelnen Menschen mit Behinderung gegenüber dem FSW kritisiert.

Egal ob im „Garconnierenverbund“, in der Privat-, Einzelwohnung oder in der teilbetreuten Wohngemeinschaft ist bei der FSW-Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ kein Kostenbeitrag an den FSW abzuführen (keine Eigenleistung). Das hat den rechtspolitischen Hintergrund, dass den Menschen ansonsten viel zu wenige Einkommensbestandteile (wie etwa Pflegegeld oder Waisenpension) übrig blieben, um die Kosten für Lebensunterhalt und Wohnen, die nur in der Leistung „Vollbetreutes Wohnen“ gedeckt sind, selbst tragen zu können.

Behindertenarbeit.at: Ist diese Regelung in irgendeiner Weise abhängig vom Betreuungsbedarf bzw. gibt es eine „Deckelung“?

VertretungsNetz: Mit Ihrer Frage sprechen Sie genau das Thema an, das für VertretungsNetz, als Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen, wesentlich war: Nämlich die Klarstellung, dass die notwendige Betreuung unabhängig vom jeweiligen Betreuungsbedarf zur Gänze (ohne „Deckel“) vom Staat finanziert werden muss.

Der OGH hat dann auch im konkreten Fall ausgesprochen, dass die FSW-Förderbewilligung samt den ihr zugrunde liegenden Förderrichtlinien dahingehend auszulegen sind, dass sich der FSW gegenüber dem Vereinsklienten verpflichtet hat, die anfallenden Kosten für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ in der Leistungsstufe 7 in einer vom FSW anerkannten Einrichtung vollständig zu übernehmen, und er daher die Förderung in voller, kostendeckender Höhe unmittelbar an die Betreuungseinrichtung zu leisten hat.

Aus Sicht von VertretungsNetz müsste die Entscheidung des OGH grundsätzlich ebenso auf andere Personen (auch in anderen Leistungsstufen und ohne irgendeinen Deckel) im „Teilbetreuten Wohnen“ gelten, wenn diese eine vergleichbare Förderbewilligung haben.

Behindertenarbeit.at: Sie schreiben, der FSW hat seine Praxis bereits vor dem höchstgerichtlichtem Entscheid geändert – wann konkret wurde die Praxis seitens des FSW geändert?

VertretungsNetz: Die Einrichtung hat uns im August 2023 mitgeteilt, dass sie die Förderung für das „Teilbetreute Wohnen“ neu verhandelt habe und daher nunmehr der Differenzbetrag ab Oktober 2023 nicht mehr zu entrichten sei.

Wir können nicht sagen, inwieweit bzw. zu welchem Zeitpunkt die Verrechnung bei anderen Bewohner:innen geändert wurde.

Behindertenarbeit.at: Müssen bereits bezahlte „Differenzbeträge“ vom FSW nun refundiert werden bzw. wie lange gilt das Urteil rückwirkend?

VertretungsNetz: Der Vereinsklient hat die Zahlungen für den Zeitraum 12/2021 – 09/2023 vom FSW zurückerstattet bekommen. Auch wenn das Urteil den FSW rechtlich gesehen nur im konkreten Einzelfall bindet, haben andere Personen, die im „Teilbetreuten Wohnen“ einen Differenzbetrag entrichten mussten und über eine hinreichend ähnliche Förderbewilligung des FSW verfügen, natürlich gute Karten, „ihre“ Differenzbeträge ebenso vom FSW zurückzuhalten.

Behindertenarbeit.at: Ist betreutes Wohnen in Wohngemeinschaften und in einem Garconnierenverbund hinsichtlich der Betreuungskosten nun tatsächlich gleichwertig zu betrachten?

VertretungsNetz: Das ist eine schwierige Frage. Wenn der FSW die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ gewährt (egal, ob im konkreten Fall für Wohnen in Privatwohnungen, Einzelwohnungen, in teilbetreuten Wohngemeinschaften oder eben im „Garconnierenverbund“), dann muss er – sofern eine zum Anlassfall hinreichend vergleichbare Förderbewilligung vorliegt – die bei einer anerkannten Betreuungsorganisation für die Betreuung anfallenden Kosten zur Gänze tragen.

Das bedeutet, dass die FSW-Förderung an die anerkannte Einrichtung so hoch sein muss, dass die sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung durch diese (kostendeckend) erbracht werden kann, ohne dass dem Klienten „Differenzkosten“ verrechnet werden.

Das Gleiche gilt für die Betreuung in einer vollbetreuten Einrichtung.

Leider bietet jedoch der Begriff „Betreuung“ (nur) im Kontext des „Teilbetreuten Wohnens“ einen großen Interpretationsspielraum: Inkludiert dort die „Betreuung“ beispielsweise auch Reinigungs- oder Besorgungsdienste oder medizinische Pflege?

Bei der Leistung „Vollbetreutes Wohnen“ werden diese (Teil-)Leistungen ganz selbstverständlich im Rahmen des Gesamtpakets („Unterbringung, Verpflegung und Betreuung“) erbracht. Weiters wird (nur) dort gesetzlich ein Mindestbetrag, der vom Einkommen und dem Pflegegeld verbleiben muss, garantiert, und es darf auf Ersparnisse nicht zugegriffen werden.

Bei der Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ müssen demgegenüber soziale Dienste (Heimhilfe) oder medizinische Hauskrankenpflege zugekauft werden. Die Träger verlangen zusätzliches Geld für die Erledigung von Einkäufen, die Begleitung zur Bank etc. Auch sind dort weder Einkommen noch Vermögen geschützt.

Behindertenarbeit.at: Im Gesetzesurteil wird unter Punkt 7 von einer Eigenleistung in der Höhe von 30 vH bei Betreuung im Garconnierenverbund gesprochen, während diese im Teilbetreuten Wohnen nicht zu erbringen ist – entspricht das nicht einem Zwei-Klassen-Modell?

VertretungsNetz: Sie sprechen Punkt 7.2. des OGH-Urteils an, in dem die spezifische Förderrichtlinien des FSW wortwörtlich wiedergegeben werden.
Tatsächlich handelt es sich hierbei um die Eigenleistung für eine weitere („Anschluss-“) Leistung, nämlich „Tagesbetreuung im teilbetreuten Wohnen“, für die entsprechend § 21 Wiener Chancengleichheitsgesetz der Kostenbeitrag 30 Prozent des Pflegegeldes beträgt. Es handelt sich bei dieser Leistung um das Äquivalent zur Leistung „Tagesstruktur“.

Nur wenige Personen im „Garconnierenverbund“ nehmen zusätzlich die Leistung „Tagesbetreuung im teilbetreuten Wohnen“ in Anspruch und benötigen dafür auch eine entsprechende (eigene) Förderbewilligung. (Unserer Wahrnehmung nach besuchen die meisten eine „Tagesstruktur“.) Bei Bezug eines Pflegegeldes werden sie zur Eigenleistung verpflichtet.

Dasselbe gilt aber auch für Personen im vollbetreuten Wohnen, die ebenso zusätzlich die Leistung „Tagesbetreuung im vollbetreuten Wohnen“ in Anspruch nehmen können. In diesem Punkt besteht also kein Zwei-Klassen-Modell zwischen der Leistung „Tagesbetreuung“ im „Garconnierenverbund“ auf der einen und der Leistung „Tagesbetreuung“ im vollbetreuten Wohnen auf der anderen Seite.

Behindertenarbeit.at: Wie wird diese Praxis in anderen Bundesländern gehandhabt? Werden in den Ländern „Differenzbeträge“ eingehoben?

VertretungsNetz: Die Wohnform „Garconnierenverbund“ mit Zuordnung zur (geringeren) FSW-Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ ist unseres Wissens Wien-spezifisch. Uns sind aktuell aber keine (weiteren) Fälle bekannt, in denen in Wien in diesem Zusammenhang (weiterhin) Differenzbeträge seitens der Träger eingehoben werden.

Freilich werden, wie oben angesprochen, ständig neue „Zusatzleistungen“ kreiert und extra in Rechnung gestellt. Hier ist Achtsamkeit bei Vertragsabschluss mit den Trägern gefordert.

In den anderen Bundesländern gibt es andere Formen finanzieller Benachteiligungen im Rahmen der „Behindertenhilfe-Leistungen“ der Länder, etwa im Wege des (unzulässigen) Zugriffs auf die erhöhte Familienbeihilfe.


Weitere Infos:

VertretungsNetz voa OTS | 24.06.2026
OGH stellt klar: Notwendige Betreuungskosten für Menschen mit Behinderungen müssen gedeckt werden
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260624_OTS0004/

OGH-Entscheidung vom 24.03.2026 als PDF:
OGH_Urteil_Betreuungskosten_Wohneinrichtungen


AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 20.07.2026
Artikel-Kategorie(n): Gesetze, News
Permalink: [Kurzlink]
Gesetze, News
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