Ergebnisse der BAGS Lohn- und Gehaltsverhandlungen 2013. Geltungsbeginn: 1. Februar 2013.
Lohn- und Gehaltserhöhungen (Laufzeit 12 Monate)
- Erhöhung der KV-Löhne/Gehälter: Die Grundtabelle des Kollektivvertrages wird um 2,75 % erhöht mit kaufmännischer Rundung auf den 10-Centbetrag (Tabelle des § 29). Die übrigen Tabellen (Startstrukturen lt. Anhang 1) werden davon errechnet und auf 1-Cent gerundet (kaufmännische Rundung). Tabellen für 2013 siehe Anhang.
- Erhöhung der Ist-Löhne/Gehälter: Erhöhung um 2,70 % mit kaufmännischer Rundung auf den 10-Centbetrag.
- Die alten Lohn-/Gehaltstabellen (gelten für jene ArbeitnehmerInnen, die nicht optiert haben) werden um 2,70 % erhöht.
- Lehrlingsentschädigung und das Entgelt für TransitmitarbeiterInnen werden um 2,75 % erhöht.
Zulagen / Zuschläge (Laufzeit 12 Monate)
- KV-Zulagen werden um 2,75 % erhöht. Die jeweilige Höhe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
- Die übrigen Zulagen (Ist-Zulagen) werden um 2,70 % erhöht mit Rundung auf 1-Cent (kaufmännische Rundung).
Rahmenrechtliche Änderungen
§ 17 Karenz
Abs 6) neu: Pflegekarenz
6) a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltanspruch bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten und einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall (d.h. je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde
- das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeitseinsatz der pflegenden Person erfordert
- die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pflegefalls zu erbringen ist und
- die karenzierte Dienstnehmerin die Pflege überwiegend übernimmt und durchführt
b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Lebensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern.
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich einen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Monatsersten eines jeden Monats angetreten werden.
d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist von einem Monat verlängert werden, wobei die Maximaldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten werden darf.
Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige Ablehnung des Pflegebedarfs gem. lit a sind dem Arbeitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitgeber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgenden Monats oder dem übernächsten Monatsersten wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhältnisses als Pflegekarenz.
e) Für eine Pflegekarenz ab 1.2.2013 zur Pflege von nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei Karenz lt. MSchG bzw. gemäß VKG bzgl. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten der Pflegekarenz werden für die Vorrückung in den Gehaltstabellen bis zu einem Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kinderbetreuungs-einrichtungen und bei Schulsozialarbeit
Ergänzung der Überschrift (s. Kursivdruck oben) und Abs 6) neu:
6) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Bereich der Schulsozialarbeit bzw. der damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Zeitausgleich kann in den Pflichtschulferien verbraucht werden.
§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen
Ergänzung zu § 30a Abs 3 lit b):
b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)
Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung 1.2.2013 um 2,70 % angehoben und kaufmännisch auf den 10-Centbetrag gerundet. Unter Ist-Gehältern (Ist-Löhnen) ist der vor der Valorisierung für Februar 2013 gebührende Monatsgehalt zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob dieser Betrag mit der alten Lohn-/Gehaltstabelle identisch ist oder darüber liegt. Beim nächsten Biennalsprung ist die Einstufung in die dafür vorgesehene Lohn-/Gehaltsstufe (laut alter Lohn-/Gehaltstabelle) vorzunehmen. Liegt der Betrag dieses Biennalsprunges unter dem Ist-Lohn/-Gehalt, bleibt der Ist-Lohn/-Gehalt unverändert.
§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten
Ergänzung Abs 2):
Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen. Für nach dem 28. Februar 2013 beginnende Dienstverhältnisse bzw. nach diesem Zeitpunkt erfolgende Optierungen sind nicht facheinschlägige Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal 6 Jahren zu 50 % anzurechnen.
§ 34 Fortbildung
lit c) neu hinzu:
Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmen abgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch offenen gesetzlich vorgeschriebenen Stunden eine bezahlte Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von 8 Stunden im Kalenderjahr zu gewähren. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung ist einvernehmlich festzulegen.
Link Download BAGS KV 2013
[behindertenarbeit.at – BAGS Kollektivvertrag 2013 Download]
Quelle: www.gpa-djp.at
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 04.06.2015
Artikel-Kategorie(n): Arbeitsbedingungen, News
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