Im März 2011 hat das Land Steiermark sämtliche Leistungsverträge mit Trägern der Behindertenhilfe gekündigt. Chance B hielt diese Vorgehensweise für unzulässig und klagte das Land auf Bezahlung kostendeckender Preise. Ein erstes Urteil ist nun gesprochen.
Nachdem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein Teilurteil im Rechtsstreit zwischen der Chance B und dem Land Steiermark gefällt hat, geht die Chance B in Berufung. Laut diesem Teilurteil sieht sich das erstinstanzliche Gericht nicht veranlasst, der Chance B Leistungsverträge bestimmten Inhaltes zuzusprechen. Zudem sieht das Gericht auch keine Veranlassung, die Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) der Steiermärkischen Landesregierung auf ihre Rechtskonformität hin beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, obwohl die Chance B im Gerichtsverfahren die Unrichtigkeit der LEVO auch durch Gutachten belegt hat.
„Gegen dieses erstinstanzliche Teilurteil wird die Chance B berufen, da wir nach wie vor der Überzeugung sind, dass das Land uns Verträge zu angemessenen Bedingungen anbieten muss und insbesondere für jene Leistungen, die es bei der Chance B bestellt, auch die Kosten deckende Preise bezahlen muss. Die derzeitige Situation geht jedenfalls zu Lasten der MitarbeiterInnen und der Betroffenen“, so die beiden Geschäftsführer der Chance B, Mag. Eva Skergeth-Lopič und Franz Wolfmayr.
Offen hingegen ist in erster Instanz noch die Entscheidung in der Frage, ob die Kündigung der alten Leistungsverträge durch das Land im März 2011 überhaupt rechtswirksam ist.
Hintergrund
Das Land Steiermark ist nach der Bundesverfassung verpflichtet, Leistungen für Menschen mit Behinderungen zu erbringen. Mangels ausreichender eigener Einrichtungen bedient sich das Land dazu seit vielen Jahren gemeinnütziger Organisationen, wie zum Beispiel der Chance B. Somit erbringt die Chance B Hilfeleistungen, welche das Land Steiermark eigentlich selbst erbringen müsste. Aus diesem Grund hat die Chance B – wie auch jeder andere Einrichtungsträger – einen Anspruch auf Bezahlung zumindest jener Kosten, die durch die Erbringung der Hilfeleistung entstehen (kostendeckender Leistungspreis).
Im März 2011 hatte das Land Steiermark sämtliche Leistungsverträge mit allen Trägern in der Steiermark, somit auch der Chance B, zum 31.03.2012 aufgekündigt. Dies erfolgte – nach Auffassung der Chance B – ohne jedweden sachlich gerechtfertigten Grund. In der Folge wurden den Trägern neue Leistungsverträge angeboten, die – nach Auffassung der Chance B – zahlreiche rechtswidrige Bestimmungen, insbesondere keinen kostendeckenden Leistungspreis, beinhalten. Nachdem Verhandlungsgespräche mit dem zuständigen Landesrat Siegfried Schrittwieser keine Einigung brachten, wurde von Seiten der Chance B eine Klage gegen das Land Steiermark erhoben.
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www.chanceb.at/index.php?seitenId=5&newsberichteId=382
Quelle: Verein „Chance B“
AutorIn: Verein „Chance B“
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): News, Soziale Arbeit und Begleitung
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