Eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen, die behinderte Menschen betreffen, hat der Gesetzgeber diese Woche beschlossen, darunter die Definition des Begriffs „Assistenzhund“, die Einbindung von Menschen mit Lernschwierigkeiten in den Bundesbehindertenbeirat, mehr Transparenz bei der Bestellung des Behindertenanwalts und das Wiederaufleben von Ansprüchen auf Waisenrente und erhöhter Familienbeihilfe bei einem gescheiterten Arbeitsversuch. Hier die Änderungen im Überblick.
Folgende gesetzliche Änderungen werden sich zukünftig auf behinderte Menschen auswirken:
Waisenpension und erhöhte Familienbeihilfe leben nach gescheitertem Arbeitsversuch wieder auf
Menschen, die in Tageswerkstätten arbeiten, sollen künftig Arbeitsversuche am offenen Arbeitsmarkt unternehmen können, ohne Angst haben zu müssen, dass sie soziale Leistungen – wie Waisenpension und erhöhte Familienbeihilfe – verlieren. Durch eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes wird klargestellt, dass der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auflebt, sollte das Einkommen wieder unter die festgelegte Zuverdienstgrenze sinken. Damit will man verhindern, dass Arbeitsversuche am offenen Arbeitsmarkt aus Angst vor einem dauerhaften Verlust der erhöhten Familienbeihilfe unterbleiben.
Bisher war es so, dass nach der Aufnahme einer regulären Arbeit (die ein bestimmtes Jahreseinkommen überstiegen hat) der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist. Dieser Anspruch ist nach Abbruch des Dienstverhältnisses jedoch nicht mehr wiedergekehrt. Dies hat womöglich die Motivation, es einmal mit einer Arbeit am ersten Arbeitsmarkt zu versuchen, für behinderte Menschen geschmälert, da dadurch womöglich die erhöhte Familienbeihilfe auf Dauer verloren gegangen wäre.
Definition „Assistenzhund“ und „Therapiehund“
Bisher wurde nur der Begriff des Blindenführhundes klar definiert. In der Novelle des Bundesbehindertengesetzes soll nun laut Regierungsvorlage auch die Definition eines Assistenzhundes geregelt werden, genauer gesagt, welche Kriterien ein Assistenzhund erfüllen muss, um mit öffentlichen Mitteln gefördert zu werden.
Assistenzhunde sind demnach alle speziell geschulten Hunde, auch Service- und Signalhunde, die Menschen mit Behinderung im Bereich Mobilität unterstützen oder für spezielle Hilfestellungen ausgebildet werden, beispielsweise zur Warnung bei Epilepsieanfällen. Voraussetzung für die Bezeichnung „Assistenzhund“ ist ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, denen mindestens eine Person mit einschlägiger Behinderung angehören muss. Details sollen vom Sozialministerium in Form von Richtlinien festgelegt werden.
Auf einen Anspruch auf Finanzierung derartige Hunde für behinderte Menschen aus den Mitteln der Sozialversicherung konnte sich der Gesetzgeber jedoch nicht einigen.
Erweiterung des Bundesbehindertenbeirats und des Monitoringausschusses
Mit der Aufstockung des Bundesbehindertenbeirats von sieben auf acht BehindertenvertreterInnen soll dem langjährigen Wunsch von Menschen mit Lernschwierigkeiten Rechnung getragen werden, ihre Interessen im Beirat wahrzunehmen.
Weiters wird der Beirat um eine/n Vorsitzende/n des Monitoringausschusses zur Überwachung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung erweitert.
Ausschreibungsverfahren für Behindertenanwalt wird transparenter
Die Funktion des Bundesbehindertenanwalts ist künftig sowohl vor der erstmaligen Bestellung als auch vor einer allfälligen Wiederbestellung öffentlich auszuschreiben. Um das Vergabeverfahren transparenter zu machen, ist ein von der ÖAR (Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) durchgeführtes öffentliches Hearing mit den in die engere Wahl gekommenen Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen.
Behindertenpass hat künftig Bescheidcharakter
Bei Behindertenpässen können künftig behinderte Menschen, die mit der Einschätzung ihres Behindertengrades nicht einverstanden sind, beim Bundesverwaltungsgericht Berufung einlegen.
AutorIn: behindertenarbeit.at
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Gesetze, News
Permalink: [Kurzlink]