Das Barrierefreiheitsgesetz bzw. die daran vorgenommenen Änderungen lagen bis 02.11.2022 zur Begutachtung im Parlament. Das Gesetz beruht auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019.
Ziel des ausgearbeiteten Gesetzes sei es laut Parlamentswebsite, den Wirtschaftsstandort Österreich innerhalb des EU-Binnenmarktes zu stärken. Dies soll durch das Ermöglichen einer barrierefreien Nutzung der Produkte und Dienstleistungen, die unter das Gesetz fallen, gelingen.
Hinzu kommt, dass auch eine effektive Kontrolle der darin festgelegten Regelungen mithilfe einer eigenen Institution geplant ist. So solle überprüft werden, inwiefern die Unternehmen diese Bestimmungen einhalten.
Behindertenrechtskonvention verpflichtet zu Barrierefreiheit
Laut der UN-Behindertenrechtskonvention von 2008 sind alle unterzeichnenden Länder verpflichtet, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Diese Gesetzesänderung fällt offensichtlich in eben diesen Beschluss hinein!
Welche konkreten Maßnahmen beinhaltet das Barrierefreiheitsgesetz?
Die Bestimmungen beziehen sich im Allgemeinen auf Produkte und Dienstleistungen wie etwa Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, E-Book-Lesegeräte, Geräte, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden, und vieles mehr. In Bezug auf Dienstleistungen kann hierbei etwa von der Software dieser Endgeräte bzw. generell von der Dienstleistung, ohne der entsprechenden Hardware gesprochen werden, wie es zum Beispiel bei Bankdienstleistungen der Fall ist.
Man bezieht sich dabei auf Produkte bzw. Leistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen.
Mehrere Möglichkeiten zur Nutzung
So wurde zum Beispiel in Bezug auf Produkte festgelegt, dass Informationen zur Nutzung immer über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden müssen, z.B. die Nutzung über einen Bildschirm (visuell) oder über Sprachausgabe (auditiv).
Es muss weiters jeder*m Nutzer*in immer möglich sein, auf eine Anleitung zugreifen zu können. Hinzu kommt, dass, wenn diese nicht auf dem Produkt angebracht ist, sie beispielsweise über eine Website bereitgestellt werden muss – wobei auch hierbei zu beachten ist, dass die Information in allen Aspekten barrierefrei gegeben sein muss.
Genügend Zeit für die Eingabe
In Bezug auf Selbstbedienungsterminals wurden weitere spezielle Anforderungen definiert: So muss es bei der Bedienung möglich sein, die gegebene Zeit einfach verlängern zu können – es muss gewährleistet sein, dass Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung längere Zeit bei einem Geldautomaten benötigen, diese Zeit auch gegeben wird – das Terminal darf sich nicht zu schnell zurücksetzen.
Das Gesetz beinhaltet noch zahlreiche weitere konkrete Regelungen, durch die die Barrierefreiheit gesichert werden soll – doch weiters ist auch die Rede von einer Kontroll-Instanz. Diese soll gewährleisten, dass sich die Unternehmen, die diese Endgeräte bzw. die damit verbundene Software entwickeln, diese Maßnahmen auch umsetzen.
Kontrollinstanz
Mit dieser Aufgabe wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) beauftragt. Dabei hat die Einrichtung die volle Zuständigkeit, bei nicht ergriffenen Korrekturmaßnahmen hinsichtlich der Produkte angemessene Maßnahmen durchzuführen.
Quellen
Begutachtungsentwurf Barrierefreiheitsgesetz im Unternehmensservice Portal
https://www.usp.gv.at/gesetzliche-neuerungen/Begutachtungsentwurf/barrierefreiheitsgesetz.html
Barrierefreiheitsgesetz, Sozialministeriumservicegesetz, Änderung (225/ME)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00225/
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AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 17.11.2022
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