In Jobinseraten muss ab 01.01.2012 das Mindesgehalt angegeben werden.
Arbeitgeber/innen und Arbeitsvermittler/innen müssen ab 1. Jänner 2012 in Stelleninseraten den kollektivvertraglichen Mindestlohn und die Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung angeben, wenn eine solche besteht.
Dies ist im neuen österreichischen Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG) in § 9 geregelt.
Auf Antrag einer Stellenwerber/in, der Anwält/in für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwält/in kommt es beim Verstoß zu einer Ermahnung von der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Verpflichtung können Geldstrafen von bis zu 360 Euro verhängt werden.
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 27.02.2019
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