Am 8. März 2019 gab Sozialministerin Beate Hartinger-Klein via Presseaussendung die neue Förderung zur Verbesserung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung bekannt. behindertenarbeit.at hat sich die seit 01.03.2019 wirksame „Inklusionsförderung“ bzw. „InklusionsförderungPlus“ genauer angesehen.
Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus
Die Inklusionsförderung ist ein Lohnkostenzuschuss des Sozialministeriumsservice (SMS), der an Unternehmen gezahlt wird, die begünstigte Behinderte beschäftigen. Die Höhe der Inklusionsförderung beträgt 30 % des Bruttogehalts, maximal € 1.000,–, und kann 12 Monate lang bezogen werden. Diese Förderhöhe gilt für alle Unternehmen, die der Einstellungspflicht unterliegen, d.h. die mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigen.
Für Betriebe, die behinderte Mitarbeiter anstellen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind, weil sie weniger als 25 Beschäftigte haben, greift die „InklusionsförderungPlus“, das bedeutet eine Erhöhung des Förderbetrags um 25 %.
Voraussetzung: Eingliederungsbeihilfe des AMS
Zu beachten ist jedoch, dass die Inklusionsförderung nur dann beantragt werden kann, wenn für den betreffenden Mitarbeiter vorher bereits eine AMS-Eingliederungsbeihilfe bewilligt wurde. Die Inklusionsförderung ist also an die AMS-Eingliederungsbeihilfe gekoppelt. Und die AMS-Eingliederungsbeihilfe muss zwingend vor der Anstellung des Mitarbeiters mit Behinderung beantragt werden, ein Antrag im Nachhinein ist nicht möglich. Eine gute Planung ist daher wichtig, um die Förderung erhalten zu können.
Für alle Beschäftigten, deren Eingliederungsbeihilfe nach dem 01.01.2019 ausgelaufen ist bzw. ausläuft, kann die Inklusionsförderung beantragt werden.
„Inklusionsförderung“ vs. „Entgeltbeihilfe“
Ganz neu ist die Möglichkeit einer Lohnkostenförderung für behinderte Beschäftigte freilich nicht. Es gab bisher schon die Entgeltbeihilfe und die Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe des SMS. Beide Beihilfen können auch weiterhin beantragt werden, sollte etwa die Inklusionsförderung nicht greifen wegen der fehlenden vorherigen AMS-Eingliederungsbeihilfe.
Wir haben bei Markus Neuherz, Geschäftsführer beim Dachverband berufliche Integration Austria, nachgefragt, welche Vorteile die Inklusionsförderung bringen kann. „Die wesentliche Neuerung liegt aus unserer Sicht darin, dass die Förderung bereits ab dem 7. Beschäftigungsmonat gewährt werden kann“, so Neuherz. Im Gegensatz dazu kann die Entgeltbeihilfe erst ab dem 13. Beschäftigungsmonat beantragt werden. „Da die Eingliederungsbeihilfe des AMS in den meisten Regionalgeschäftsstellen kürzer als 12 Monate gewährt wurde, entstand bislang zwischen der Eingliederungsbeihilfe des AMS und der Entgeltbeihilfe des SMS eine ‚Förderlücke‘. Diese Lücke soll mit der neuen Förderung geschlossen werden.“, so Neuherz weiter.
Noch ein Vorteil der Inklusionsförderung besteht im geringeren bürokratischen Aufwand bei der Beantragung. Muss bei der Entgeltbeihilfe zusätzlich zur begünstigten Behinderung noch eine „behinderungsbedingte Leistungseinschränkung“ nachgewiesen werden, so entfällt diese Hürde bei der Inklusionsförderung. Die Inklusionsförderung kann also recht unkompliziert nach dem Ablauf der AMS-Eingliederungsbeihilfe, frühestens nach dem 6. Beschäftigungsmonat, beim SMS beantragt werden.
Beim Vergleich Inklusionsförderung vs. Entgeltbeihilfe gibt es noch einen Unterschied, und zwar die Höhe der Förderung. Die Entgeltbeihilfe beträgt maximal € 700,–, wobei in die Berechnung auch die festgestellte Leistungsminderung miteinbezogen wird.
Beispiel: Begünstigte Behinderte mit 60 % Leistungsminderung beschäftigt in einem Kleinbetrieb (weniger als 25 MA) mit einem Gehalt von € 1.850,– brutto.
InklusionsförderungPlus: 30 % von 1.850,– = € 555,– +25 % Zuschlag = € 639,– (monatlich, 12 Monate lang)
Beim diesem Beispiel beträgt die InklusionsförderungPlus € 639,– monatlich. Die Entgeltbeihilfe würde jedoch € 700,– betragen, da die Bemessungsgrundlage höher wäre und dadurch selbst bei berücksichtigter Leistungsminderung der Maximalbetrag von € 700,– ausgeschöpft werden könnte.
Würde die behinderte Mitarbeiterin im obigen Beispiel in einem Großbetrieb arbeiten, dann käme der 25%ige Zuschlag zur Inklusionsförderung nicht zum tragen, und die Differenz zur Entgeltbeihilfe wäre noch höher.
Inklusionsförderung – was dann?
Da die Inklusionsförderung nach 12 Monaten nicht verlängert werden kann, ist es danach möglich, die Entgeltbeihilfe zu beantragen. Auch hier empfiehlt sich eine gute Planung und rechtzeitige Beantragung um keine Fördergelder liegen zu lassen.
Fazit
Die neue Inklusionsförderung kann vergleichsweise unbürokratisch und bereits nach 6 Monaten Beschäftigung eines begünstigten Behinderten bezogen werden. Für bereits länger bestehende Arbeitsverhältnisse kann die Inklusionsförderung jedoch nicht beantragt werden, da eine vorhergehende AMS-Eingliederungsbeihilfe Voraussetzung ist.
Für alle anderen Fälle bzw. nach Ablauf der Inklusionsförderung gibt es weiterhin die Lohnkostenzuschüsse des SMS in Form der Entgeltbeihilfe und der Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe.
Wichtig: Beratung in Anspruch nehmen
Zu empfehlen ist für Unternehmen, die behinderte Menschen beschäftigen und dafür auch Förderungen in Anspruch nehmen wollen, jedenfalls bereits vor Beginn des Anstellungsverhältnisses eine Beratung beim AMS und bei einer Arbeitsassistenz (Netzwerk Berufliche Assistenz) in Anspruch zu nehmen. Eine sorgfältige Planung garantiert die optimale Nutzung der Förderung und erspart ärgerliche Fristversäumnisse oder Förderlücken.
Quellen:
Sozialministerium via www.ots.at | 08.03.2019
Bundesministerin Beate Hartinger-Klein präsentiert neue Lohnförderung zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen
www.sozialministeriumservice.at | 11.03.2019
Lohnförderungen – Inklusionsförderung / InklusionsförderungPlus, Entgeltbeihilfe, Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
www.sozialministeriumservice.at | 11.03.2019
Menschen mit Behinderung – Begünstigte Behinderte
www.ams.at | 11.03.2019
Unternehmen – Förderungen – Eingliederungsbeihilfe
www.neba.at | 11.03.2019
NEBA – Netzwerk Berufliche Assistenz – Arbeitsassistenz
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.03.2019
Artikel-Kategorie(n): Arbeitsintegration und unterstützte Beschäftigung, News
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