Der NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2020 ist ab 5. März bis 15. Mai beantragbar. Vereine, die direkt oder indirekt von behördlichen Schließungen betroffen waren, können zusätzlich einen sg. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen.
Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können nun ab sofort bis zum 15. Mai 2021 online eingebracht werden. Erfahrungen aus dem Non-Profit-Bereich haben gezeigt, dass sich die Antragstellung – auch für kleinere Vereine – lohnt und die Auszahlung rasch erfolgt.
Ziel und Zweck des NPO-Zuschusses war und ist, gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die infolge von COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu mildern, damit diese ihre statutengemäßen Aufgaben weiter erbringen können.
Neu ist für die Beantragung im 4. Quartal 2020, dass gemeinnützige Vereine (gilt nicht für andere Arten von Organisationen) aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z.B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, zusätzlich zur bekannten Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen sog. „Lockdown-Zuschuss“ beantragen können.
Alle Details zum Fonds und die Infos zur Antragstellung erhalten Sie auf der NPO-Fonds-Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
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AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 08.03.2021
Artikel-Kategorie(n): News, Soziale Arbeit und Begleitung
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