Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dzt. in Begutachtung
Aufgrund einer Novelle zur StVO geht am 1. Jänner 2014 die Kompetenz zur Ausstellung des Parkausweises von den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten auf das Bundessozialamt über. Für die Ausstellung der Behindertenpässe ist bereits jetzt das Bundessozialamt zuständig. Künftig können Behindertenpässe, Zusatzeintragungen und Parkausweise also zentriert beim Bundessozialamt beantragt werden. Infolge ist auch nur mehr eine ärztliche Begutachtung notwendig.
Neues Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bundessozialamt zuständig
Ebenfalls am 1. Jänner 2014 tritt eine neue, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft. Nach dem neuen Modell wird es ein Bundesverwaltungsgericht geben, welches auch als Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Bescheide des Bundessozialamtes fungiert. Das neue Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht mehr an die Erlässe des BMASK gebunden. Um die Rechtssicherheit aber weiterhin zu gewährleisten, sollen die Voraussetzungen, die Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer für das Bundesverwaltungsgericht verbindliche Verordnung festgelegt werden.
Mit entsprechendem Eintrag in Behindertenpass erhält man Parkausweis
Gemäß der Vorlage dieser Verordnung setzt die Ausstellung von Parkausweisen wie bisher die damit verknüpfte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder die „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ im Behindertenpass voraus. (Die zweite Alternative bringt im Gegensatz zur alten Regelung nur eine sprachliche, nicht aber eine inhaltliche Änderung.) All jenen InhaberInnen eines Behindertenpasses, die über diese Zusatzeintragungen verfügen, ist auf Antrag ein Parkausweis auszustellen.
Alte Parkausweise müssen umgetauscht werden
Eintragungen, die am 1. Jänner 2014 in gültigen Behindertenpässen eingetragen sind, bleiben aufrecht. Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Diese Ausweise können ohne neuerliche Prüfung der Voraussetzungen und ohne Kostenaufwand in neue Ausweise umgetauscht werden. Auch generell erfolgt die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises weiterhin gebührenfrei.
Aussehen wird Vorgaben der EU angepasst
Aufgrund des Außerkrafttretens der Gehbehindertenausweisverordnung wird die gegenständliche Verordnung auch das Erscheinungsbild der Ausweise ändern. Im Zuge dessen wird der Ausweis an die Vorgabe des Rates des EU angepasst. Diese Änderung hat aber keine inhaltlichen Auswirkungen.
AutorIn: behindertenarbeit.at
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Gesetze, News
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