Hohe Belastungen für Eltern von Kindern mit Behinderung aufgrund von fehlender Möglichkeit zur Tagesbetreuung
Durch die UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2008 hat sich der Staat Österreich verpflichtet, Kindern mit Behinderung bzw. Familien mit Kindern mit Behinderung ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem die Bereitstellung von inklusiven Betreuungsmöglichkeiten in Kindergärten.
Bezüglich diesem Aspekt erreichen die Behindertenanwaltschaft in letzter Zeit immer mehr Beschwerden von Eltern. Bei Anfrage nach einem Betreuungsplatz wird mit einem Hinweis auf lange Wartezeiten, welche aufgrund von Ressourcenmangel entstehen, geantwortet. Und das, obwohl in der Kindheit und vor allem in der Kindergartenzeit eine Reihe von Fähigkeiten entwickelt werden. Die Förderung dieser essenziellen Kompetenzen geschieht jedoch vorrangig im Kindergarten, zum Beispiel im Umgang mit anderen Kindern.
Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg ins Berufsleben
Weiters werden betroffene Eltern, deren Karenzzeit trotzdem begrenzt ist, in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt – die Betreuungsarbeit fällt auf sie zurück, wodurch sie noch weiteren sehr hohen Belastungen ausgesetzt werden. Hierbei besteht höchstes Potenzial für einen Teufelskreis. Weiters kann es natürlich durch die Einschränkung des Erwerbs im schlimmsten Fall zu einem sozioökonomischem Abstieg der Eltern bzw. der Familie führen
„Das ist ein klarer Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Vorkehrungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention“, so Behindertenanwältin Steger.
Zuzüglich kann dieser Umstand auch gegen das Diskriminierungsverbot des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes verstoßen.
Die Behindertenanwältin fordert nun „alle relevanten politischen Entscheidungsträger:innen […] dazu auf, alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Missstand abzustellen“. Sie betont nachdrücklich, dass es im Zuge dessen auf keinen Fall zu einer Ausgrenzung von Kindern mit Behinderungen kommen darf – als Beispiel wird hier die Aussonderung in Sonderkindergärten genannt.
„Ein höherer Unterstützungsbedarf darf kein Hindernis beim Zugang zu den ohnehin knappen Kindergartenplätzen sein“, so Steger.
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 15.06.2023
Artikel-Kategorie(n): Gleichstellung und Antidiskriminierung, News
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