Rahmenrechtliche Änderungen und Entgeltregelungen für den Diakonie Kollektivvertrag 2013. Die Änderungen sind gültig per 1. Februar 2013.
ln der Verhandlung um einen Kollektivvertrag der Diakonie Österreich wurden von den Verhandlungsgruppen nachstehende Änderungen des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich vereinbart:
1) Rahmenrechtliche Änderungen
a) ln § 6 Abs 2. KV Normalarbeitszeit wird die Zeichenfolge „durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 10 Stunden“ ergänzt. Abs.2 lautet nun:
„Abs.2) Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit 7,6 Stunden, bei unregelmäßiger Vefteilung kann die Arbeitszeit bis auf 9 Stunden, durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 10 Stunden, ausgedehnt werden. Bei der Verteilung der Arbeitszeit auf 4 Tage kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.“
b) ln § 24 Karenzierung wird als neuer Abs 1. eingefügt:
Abs.1) Pflegekarenz
lit.a) Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen Angehörigen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge mit einer Mindestdauer von 2 Monaten und bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten je Karenzfall, wenn
– bei diesen Angehörigen ein Pflegebedaff zumindest der Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde
– das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeitseinsatz des pflegenden Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ertordert
– die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pflegefalls zu erbringen ist
lit.b) Nahe Angehörige im Sinne des lit.a) sind Ehepaftner, eingetragene Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Lebensgefäh¡ten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern.
lit.c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin schriftlich einen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann nur zum Monatsersten eines jeden Monats angetreten werden. Sollte zum Antragszeitpunkt der Pflegebedarf noch nicht durch Bescheid festgestellt worden sein, sind der Anzeige die Antragsunterlagen samt einer ärztlichen Bestâtigung beizulegen und der Bescheid mit der Feststellung des Pflegebedarfs ohne Verzug nachzureichen.
lit.d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist von einem Monat verlängert werden, wobei die Maximaldauer gem. lit.a) insgesamt nicht überschritten werden darf.
lit.e) Die Pflegekarenz kann nur für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs in Anspruch genommen werden. Der Wegfall der Voraussetzungen odermdie rechtskräftige Ablehnung des Pflegebedarfs gem. lit.a) ist dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst isf einen Monat nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, frühestens am 1. oder 15. eines Monats, wieder anzutreten. Während des Feststellungsverfahrens des Pflegebedarf in Anspruch genommene Pflegekarenzzeiten gelten bis zum Wiederantritt des Dienstverhältnisses unabhängig von der festgestellten Stufe des PflegebedaÍs als Pflegekarenzzeiten.
Abs.2) Der erste Halbsatz des Abs.3 (bisher Abs. 2) lautet: „Wird Sonderurlaub nach Abs.1) oder Abs.2) in Anspruch genommen, ….“
Abs.5) lautet neu:
Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß § TEIL C § 32 Abs.1) sind bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten je Karenz anzurechnen:
lit.a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz im Sinne des MSchG bzw. des VKG und § 24 des Kollektivveftrags für ab 1.1.2012 geborene Kinder
lit.b) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Arbeitsfreistellung ab 1.1.2012 mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder (Familienhospizkarenz).
lit.c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Arbeitsfreistellung ab 1.2.2013 zur Pflegekarenz.
ln § 28 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:
„Abs.3. Abfertigung
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie im Zeitpunkt des lodes gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin einen Unterhaltsanspruch hatten oder deren Ehepartner waren, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung. Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, auf die das BMSVG nicht anzuwenden ist („Abfeftigung-Alt“).“
ln § 30 Verwendungsgruppen wird in der beispielshaften Aufzählung von Verwendungen in der Venruendungsgruppe 3 ergänzt: „Stützkräfte in Horten und Kindergärten ohne pädagogische Ausbildung.“
ln Verwendungsgruppe 7 wird die Zeichenfolge „Stützkräfte in Horten und Kindergärten,“ ergänzt mit der Zeichenfolge „mit pädagogischer Ausbildung“.
ln § 35 Sonderbestimmungen für die Schulassistenz wird die Bezeichnung der Schulassistenz geändert. Die Abs.1 und 3 lauten neu:
„Abs.1) Die Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere Schüler bzw. Schülerinnen mit besonderen Bedürtnissen betreut werden.
….
Abs. 3) Bei Teilnahme an Ferien- und Sonderaktionen gelten für die Schulassistenz weder AZG noch ARG.“
ln § 43 wird das ln-Kraft-Treten mit 1.2.2013 festgelegt.
2) Entgeltregelungen
a) Erhöhung der KV-Gehälter und Lehrlingsentschädigungen:
Die Gehaltstabellen des Kollektivvertrages werden bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent mit 1.2.2013 um 2,75 % erhöht (Tabelle gemäß §§ 31 und 42).
b) Bestehende lstgehälter, -zulagen und -zuschläge und Gehälter gemäß § 45 Abs 6 lit b) werden bei kaufmännischer Rundung auf 10 Cent mit 1.2.2013 um 2,70 % erhöht.
c) Zulagen und Zuschläge gemäß KV Diakonie werden mit 1.2.2013 um 2,75 % erhöht, bei kaufmännischer Rundung auf den 1-Centbetrag.
Die Anpassung des Kollektivvertragstextes erfolgt im Redaktionsteam.
Geltungsbeginn: 01.02.2013
Link
[behindertenarbeit.at – Download Diakonie KV 2013]
Quelle: www.gpa-djp.at
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 04.06.2015
Artikel-Kategorie(n): Arbeitsbedingungen, News
Permalink: [Kurzlink]