Nachdem der Zusatz-KV „Zweckzuschuss“ am 28.11.2022 veröffentlicht wurde steht nur der Personenkreis, der einen Pflegezuschuss erhalten wird, fest. Viele Beschäftigte im Behindertenbereich sind davon ausgeschlossen.
Mitte Oktober hatte die IVS Wien schon davor gewarnt, dass der geplante Pflegezuschuss – eine Einmalzahlung für Beschäftigte im Pflege- und Betreuungsbereich – Unmut hervorbringen wird, da die im Gesetz festgelegte Kreis der Bezieher:innen nicht der Arbeitsrealität in Betreuungseinrichtungen entspricht.
Das Gesetz sieht den Zuschuss nur für Mitarbeiter:innen mit bestimmten Ausbildungen vor. Es wird nicht berücksichtigt, welche Arbeit gemacht wird. So kann es vorkommen, dass in einem Team von Mitarbeiter:innen mit unterschiedlichen Ausbildungen, die aber im Prinzip die gleiche Arbeit machen, die einen den Zuschuss bekommen und die anderen nicht. Die IVS drückt es so aus: „Es wird auf jeden Fall zwei Klassen von Mitarbeiter*innen mit allen damit verbundenen Konsequenzen geben.“
Bestimmte Ausbildungen nicht berücksichtigt
Behindertenarbeit.at hat bei der Rechtsberatung der Sozialwirtschaft Österreich nachgefragt. Diese bestätigte, dass es bei der Zuerkennung des Pflegezuschusses, weniger auf die Tätigkeit sondern auf die Ausbildung ankommt und fasst zusammen:
Einen Anspruch auf einen Pflegezuschuss haben somit nur Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, PflegefachassistentInnen, PflegeassistentInnen, Diplom-SozialbetreuerInnen und FachsozialbetreuerInnen sowie Heimhilfen, wenn diese in
- Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
- teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
- mobile Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
- mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
- Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen,
eingesetzt werden.
Für bestimmte „alte“ Ausbildungen gibt es zwar Ausnahmen, diese werden als „gleichwertig“ anerkannt, trotzdem werden viele Mitarbeiter:innen, die mobil oder stationär im Betreuungsalltag arbeiten, nicht unter die Definition des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes fallen.
Petition gestartet
Betriebsrät:innen von Wiener Behinderteneinrichtungen machen nun ihrem Ärger Luft. Die Vernetzung der Betriebsräte im Wiener Behindertenbereich hat eine Petition „GLEICHER LOHN FÜR GLEICHE ARBEIT! BEIM PFLEGEBONUS 2022/23“ gestartet mit dem Ziel, dass die Bundesregierung den gesetzlichen Missstand behebt.
Link
[openpetition.eu – GLEICHER LOHN FÜR GLEICHE ARBEIT! BEIM PFLEGEBONUS 2022/23]
Quellen:
IVS Wien | Okt 2022
Die Pflegereform 2022 – ein weiteres Fiasko für die Behindertenhilfe
https://www.ivs-wien.at/index.php?menuid=1&reporeid=194
Behindertenarbeit.at | 28.11.2022
Zusatz‐Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss (PDF)
Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG)
Download von ris.bka.gv.at:
BGBLA_2022_I_104.pdfsig (PDF)
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2022
Artikel-Kategorie(n): Arbeitsbedingungen, News
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