Das Bundesbehindertengesetz soll mit 1. Jänner 2015 geändert werden: Mehr Transparenz bei der Bestellung des Behindertenanwalts; Menschen mit Lernschwierigkeiten in den Behindertenbeirat; Definition von Assistenzhunden. Begutachtungsfrist: 29.04.2014.
Eigene Vertretung für Menschen mit Lernschwierigkeiten im Behindertenbeirat
Bisher war die Gruppe der Menschen mit Lernschwierigkeiten ohne eigene/n Vertreter/in im Bundesbehindertenbeirat. Das soll sich mit der geplanten Änderung des Bundesbehindertengesetzes endlich anders werden. Es sollen zukünftig „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ in den Behindertenbeirat kommen. Die ÖAR – der Dachverband der Behindertenorganisationen – soll in Zukunft eine Person aus dem Kreise der Selbstvertreter ernennen, die in den Behindertenbeirat entsandt wird.
Mit dieser Gesetzesänderung soll der Behindertenrechtskonvention entsprochen werden, wo gefordert wird, dass Menschen mit Behinderungen in politische Entscheidungsprozesse miteinbezogen werden müssen. Für Menschen mit Lernschwierigkeiten ist eine Vertretung aus den eigenen Reihen sehr wichtig, um deren politischen Interessen und Anliegen in Zukunft mehr Gewicht zu verleihen.
Öffentliches Hearing bei der Bestellung des Bundesbehindertenanwalts
Ein Zankapfel war die Bestellung des Behindertenanwalts in Österreich schon öfters. Die Bestellung Erwin Buchingers etwa war bereits zwei Mal Gegenstand harscher Kritik Seitens behinderter Menschen. Unter anderem wurde dem Ministerium Freunderlwirtschaft und mangelnde Transparenz vorgeworfen.
Diesen Vorwürfen soll mit der geplanten Gesetzesänderung beim Bundesbehindertengesetz entgegengewirkt werden:
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. […]
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein öffentliches Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen durchzuführen.
Bisher gab es zwar auch schon einen Auswahlprozess – so wurde es zumindest verlautbart – dieser fand jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Ausschreibung und das Öffentliche Hearing sollen künftig für mehr Transparenz bei der Bestellung des Behindertenanwalts sorgen.
Definition von Service- und Signalhunden
Eine weitere Gesetzesänderung beim Bundesbehindertengesetz soll die Definition von Service- und Signalhunden analog zu Blindenführhunden beinhalten. Bisher ist im Gesetz geregelt, was ein Blindenführhund ist, bzw. welche Kriterien ein solches Tier erfüllen muss. Zusammengefasst werden diese Tiere nun unter dem Begriff „Assistenzhunde“.
Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
Wichtig ist eine solche gesetzliche Definition etwa für Hundeschulen oder den Umstand, dass zertifizierte Assistenzhunde mehr Zugangsrechte zu Gebäuden haben als normale Haustiere.
Bundessozialamt soll zentrale Kontaktdatenbank erhalten
Eine datentechnische Änderung soll es beim Bundessozialamtsgesetz geben. Die verschiedenen Fachstellen hatten bisher eigene Kontaktdatenbanken. Diese soll nun für das gesamte Bundessozialamt vereinheitlicht werden.
Begutachtung
Die Begutachtungsfrist endet mit 29. April 2014.
Link zur Homepage des Parlaments
[parlament.gv.at – Bundesbehindertengesetz, Bundessozialamtsgesetz, Änderung]
AutorIn: Thomas Stix
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Gesetze, News
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