Präventiver Schutz der Menschenrechte: Bisher 263 Kontrollen in Wien – u.a. wurden 35 Behinderteneinrichtungen geprüft.
Seit Juli 2012 nimmt die Volksanwaltschaft ihr verfassungsgesetzliches Mandat zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte wahr und führt mit ihren Kommissionen Kontrollbesuche in Einrichtungen, in denen es zu Freiheitsentzug kommt oder kommen kann, durch.
Bisher fanden in Wien rund 263 meist unangekündigte Kontrollen statt. Davon u.a. 40 in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, 35 in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, 42 in Alten- und Pflegeheimen, 17 in Psychiatrien und Krankenanstalten.
Auszug aus dem Prüfbericht: Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
3.5.4 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
3.5.4.1 Allgemeines
Im Jahr 2013 führten die Kommissionen 67 Kontrollen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen durch. Öffentliche und private Träger wurden geprüft, wobei die Bandbreite der Institutionen von Tageswerkstätten über Wohngruppen und Heime bis hin zu Pflegestationen reichte.
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK) gilt als Meilenstein und verpflichtet unter anderem dazu, „alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen“. Damit ist ein gesellschaftlicher Umdenkprozess intendiert, der auch der Unterstützung von politischen Entscheidungsträgern aller Ebenen bedarf.
Gewichtige Dokumente der EU unterstützen den Übergang von der Institutionalisierung zur gemeindenahen Unterstützung (vgl. Europäische Kommission 2009, Europäische Expertengruppe 2012). In Österreich gibt es zur Zeit keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche mit Behinderung bundesweit in großen, mittleren und kleinen Wohneinrichtungen leben bzw. betreutes Wohnen oder persönliche Assistenz in Anspruch nehmen. Die Zielsetzung, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, setzt jedoch klare Strategien und Konzepte voraus.
Trotz der Ratifikation der UN-BRK im Jahr 2008 fehlt es nach Ansicht der VA nach wie vor an einer entsprechenden strategischen Planung – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Das Regierungsprogramm 2013–2018 enthält jedoch Absichtserklärungen, Großeinrichtungen abzubauen und alternative Unterstützungsleistungen aufzubauen sowie Modelle einer eigenständigen Absicherung für rund 20.000 in Werkstätten tätige Menschen mit Behinderung zu entwickeln. Auf Landesebene ist die Stmk bislang das einzige Bundesland, das einen „Aktionsplan für Menschen mit Behinderung“ erarbeitet und eigenen Handlungsbedarf anerkannt hat.
Auch wenn viele Probleme ungelöst sind, muss betont werden, dass die Kommissionen in mehreren Einrichtungen keine Beanstandungen dokumentierten und einige als vorbildlich qualifizierten. Diese stimmen die Infrastruktur und die Betreuung individuell auf die Wünsche und Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten ab. Partizipation hat einen hohen Stellenwert und wird auch gelebt.
3.5.4.2 Prüfschwerpunkte und übergreifende Feststellungen
In Abstimmung mit dem Menschenrechtsbeirat legte die VA den Prüfschwerpunkt „Maßnahmen zur Gewaltprävention“ fest. Wie vom Monitoringausschuss wird auch von der VA ein in der UN-BRK angelegtes weites Begriffsverständnis von Gewalt vertreten.
Das Verständnis der VA über die Auslegung der Begriffe „Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch“ in Art. 16 Abs. 3 UN-BRK basiert auf völkerrechtlichen Quellen. Dementsprechend hat die VA in einem auch dem Menschenrechtsbeirat und den Kommissionen übermittelten Positionspapier ein weites Begriffsverständnis des Mandates herausgearbeitet. Im Hinblick auf eine wirksame Gewaltprävention muss demnach auf folgende Themenfelder ein besonderes Augenmerk gelegt werden: das Beschwerdemanagement, die regelmäßige Reflexion von Normen und Werten im Zusammenleben, die Weiterbildung des Personals, die Privatsphäre der Betroffenen, deren Möglichkeit, selbstbestimmte Sexualität zu leben, die Flexibilität bei der Mitgestaltung des Alltagsgeschehens, alle Formen von Freiheitsbeschränkungen und Mobilitätshemmnissen, der Zugang zu verständlichen Informationen, zu Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsmaßnahmen, die Vernetzung mit anderen Sozialräumen u.Ä.m. Aufgrund des weiten Begriffsverständnisses von Gewalt kristallisierten sich vor allem folgende Probleme bei den Kontrollen heraus:
In mehreren Fällen meldeten Einrichtungen medikamentöse Freiheitsbeschränkungen nicht an die Bewohnervertretungen, entgegen den zwingenden Vorschriften des HeimAufG. In mehreren Fällen dokumentierten und monierten Kommissionen mechanische und elektronische Freiheitsbeschränkungen, wie z.B. versperrte Türen oder Betten mit Absturzvorrichtungen, die angesichts gelinderer Alternativen nicht gerechtfertigt schienen.
Medizinische und pflegerische Dokumentationen erwiesen sich teilweise als mangelhaft. Beispielsweise war die Zuordnung von Psychopharmaka zu den Diagnosen einzelner Betroffener nicht möglich. Klare Indikationsbeschreibungen von Bedarfsmedikationen fehlten und Diagnosen wurden teilweise unzureichend aktualisiert. Damit verbunden waren auch Mängel in Bezug auf die medizinische Aufklärung.
Wiederholt wurden Defizite im Bereich der Barrierefreiheit und der Unterstützung beim Zugang ins Freie festgestellt. Auch innerhalb der Einrichtungen werden Menschen mit Behinderungen durch ein Regelkorsett in ihrem Aktionsradius sehr eingeschränkt. Abgesehen davon stellten Kommissionen in mehreren Einrichtungen fest, dass die Betreuung zu wenig Raum für eigene Erfahrung lässt und nach der Regel „Sicherheit vor Selbstständigkeit“ erfolgt. Dies hat zur Folge, dass Entwicklungspotenziale von Menschen mit Behinderungen nicht ausgeschöpft sowie Selbstbewusstsein und Selbstständigkeit nicht ausreichend gefördert werden. Je kontrollierender die institutionellen Systeme sind, desto größer ist die Gefahr, dass zu wenig Unterstützung im Sinne von Empowerment geleistet wird. Nicht alle Einrichtungen setzen sich das Ziel, Kontakte zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen zu fördern sowie Freundschaften und Partnerschaften zu unterstützen.
Die Kommissionen stellten sowohl in Wohnheimen, Wohngruppen als auch in Werkstätten fest, dass Menschen mit Behinderungen zu wenig in Entscheidungsprozesse eingebunden sind und auch in alltäglichen Belangen teilweise eine starke Bevormundung besteht. Es entsteht dadurch ein Kreislauf, in dem mögliche Ressourcen ungenutzt bleiben und sich das Abhängigkeitsverhältnis in erlernter Hilflosigkeit manifestiert.
In einigen Einrichtungen wird über das Thema Gewalt kaum reflektiert. Das Leitungspersonal argumentierte, dass die Nichtanwendung von Gewalt durch das Personal eine Selbstverständlichkeit sei und daher auch nicht speziell thematisiert werden müsse. Spezielle Deeskalationstrainings oder Supervision wurden in diesen Einrichtungen nicht angeboten.
Da die Betroffenen unzureichend über ihre Rechte informiert werden und zu wenige Möglichkeiten haben, ihren Beschwerden Ausdruck zu verleihen, ist ein effizientes Beschwerdemanagement unmöglich. Vielfach existierten nicht einmal Beschwerdekästen.
In den Werkstätten der Behindertenhilfe wird kein Lohn, sondern lediglich ein Taschengeld in geringer Höhe ausgezahlt. Dies – wie durch zwei Kommissionsbesuche belegbar – selbst dann, wenn die Einrichtungen durch den Fleiß und den Arbeitseinsatz von Menschen mit Behinderungen Überschüsse erwirtschaften. Die VA sieht in solchen Fällen einer fehlenden Gewinnbeteiligung die Gefahr einer Ausbeutung im Sinne des Art. 16 Abs. 3 UN-BRK als gegeben an.
Der UN-Ausschuss gegen Folter äußerte im Rahmen der Staatenprüfung Österreichs seine Sorge betreffend den Schutz von Kindern vor häuslicher Gewalt. Insbesondere der Schutz von Kindern mit Behinderungen vor Gewalt und Missbrauch in Institutionen hat für den UN-Ausschuss eine hohe Bedeutung (vgl. CAT/C/AUT/Q/6 para. 7). Nicht zu Erziehungszwecken gesetzte überschießende oder altersuntypische Freiheitsbeschränkungen sind als eine Form von Gewalt an Kindern zu qualifizieren.
In Österreich genießen Kinder und Jugendliche als Grundrechtsträger in Bezug auf ihre persönliche Freiheit einen besonderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz, der eine gerichtliche Nachprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen einschließt. Das PersFrG und Art. 5 EMRK schreiben ein „Rechtsschutzverfahren“ für Freiheitsbeschränkungen, die den altersüblichen Rahmen der Obsorge überschreiten, an Minderjährigen vor.
Ohne dem Judikat des OGH vorgreifen zu wollen, ist es für die VA aus menschenrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, warum Minderjährige mit geistigen Behinderungen oder psychischen Krankheiten in bestimmten Einrichtungen nicht den gleichen Rechtsschutz vor überschießenden, weil nicht pädagogisch begründbaren Freiheitsbeschränkungen genießen sollen, wie er Volljährigen mit denselben Einschränkungen zugestanden und auf Grundlage des HeimAufG durch die Bewohnervertretungen effektuiert wird. Aus diesem Grund hat die VA auch Stellungnahmen aller Vereine für Bewohnervertretung zu dieser Thematik eingeholt. Deren einhellige Meinung ist, dass der Rechtsschutz für minderjährige Menschen mit geistigen Behinderungen bzw. psychischen Krankheiten gestärkt werden müsste und dies mit einer Aufstockung ihrer Ressourcen für die individuelle Rechtsvertretung verbunden sein müsste.
Die VA strebt eine Klarstellung des Gesetzgebers an, dass alle Minderjährigen mit psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen den gleichen Rechtsschutz wie Erwachsene genießen.
3.5.4.3 Einzelfälle
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Minderjährigen
Freiheitsbeschränkende Vorkehrungen, die eine fehlende Barrierefreiheit und Raum- oder Personalengpässe ausgleichen sollen, sind bei Minderjährigen mit Behinderung unzulässig.
In einer Einrichtung des Landes NÖ für voll- und minderjährige Menschen mit Behinderungen dokumentierte die Kommission 6 drei Fälle, in denen altersuntypische Freiheitsbeschränkungen an Kindern vorgenommen wurden. Die Umgebung der betroffenen Pflegestation ist nicht barrierefrei. Von der Institution publizierte Aufnahmekriterien schließen die Vergabe freier Plätze an Gehfähige ausdrücklich aus. Allerdings stieß die Kommission auf einen mobilen blinden Fünfjährigen, bei dem zum Zeitpunkt der Aufnahme im Jahr 2008 medizinisch ausgeschlossen wurde, dass er sich jemals selbstständig fortbewegen können wird. Diese Prognose hat sich mehr als drei Jahre später als falsch erwiesen. Auch zwei Mädchen wurden von der Kommission als zumindest teilweise gehfähig wahrgenommen.
Nicht ausschließlich zu Schlafenszeiten, sondern auch am späteren Nachmittag, wenn eine 1:1 Betreuung zeitlich nicht möglich war, wurden diese Kinder vorübergehend in einem versperrten Holzgitterbett untergebracht. Als der Bub sich aber imstande zeigte, die Sperre selbst zu öffnen, wurde sein Gitterbett durch eine spezielle Plexiglas-Konstruktion gesichert. Ein eigenständiges Verlassen des Bettes war ihm daher nicht möglich. Begründet wurden die Maßnahmen damit, dass die Kinder dadurch vor Stürzen bewahrt werden. Befürchtet wurde auch, dass der blinde Junge versehentlich wichtige medizinische Geräte anderer Minderjähriger abschalten könnte.
Die VA kritisierte diese Freiheitsbeschränkungen gegenüber der NÖ LReg einerseits aufgrund der Maßnahmen per se und andererseits wegen der nicht erfolgten Meldungen an die Bewohnervertretung. Die Einrichtung hat darauf positiv reagiert und verzichtet nun gänzlich auf eine Sicherung der Betten. Sie fand auch Möglichkeiten, alle drei Kinder selbstständigere Bewegungserfahrungen machen zu lassen.
Einzelfall: VA-NÖ-SOZ/63-A/1/2013
Autonomie durch starre institutionelle Regeln verletzt
Die massive Kritik an einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung, insbesondere von Seiten der Bewohnerinnen und Bewohner, trug zur Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens maßgeblich bei. Das Verfahren führte zum Entzug aller Bewilligungen.
Zweimal besuchte die Kommission 5 eine architektonisch imposante Einrichtung mit einer großen Außenanlage und modernen Werkstätten. In dem Haus wurden zwölf junge Menschen mit Behinderungen aus verschiedenen Bundesländern betreut. Das Angebot des privaten Trägers erstreckte sich sowohl auf eine Tagesstruktur als auch auf die stationäre Wohnversorgung.
Die Kommission stellte in beiden Bereichen fest, dass es ein starres Korsett an institutionellen Regeln gab, denen die Bewohnerinnen und Bewohner Folge zu leisten hatten. Diese empfanden es als große Einschränkung, mit zahlreichen Verboten konfrontiert zu werden und sich nicht frei bewegen und entfalten zu können. Unter der angespannten Atmosphäre, die in den geführten Interviews dem Vereinsvorstand und Geschäftsführer der Einrichtung zugeschrieben wurde, litten nicht nur die Klientinnen und Klienten, sondern fallweise auch das Personal. Die Werkstätten wirkten kaum benutzt; an der Anschaffung von Arbeitsmaterialien wurde aus Kostengründen gespart und eine gezielte Förderung von Stärken und Ressourcen unterblieb. Eine Betreuerin erklärte gegenüber der Kommission, dass der Geschäftsführer ein respektloses und autoritäres Verhalten an den Tag lege, keine Störung dulde und darauf bestehe, dass Verstöße gegen seine Anweisungen sanktioniert würden (z.B. Hausarrest, Handy- und TV-Verbote, kein Kaffeehausbesuch, kein Taschengeld zur freien Verwendung etc.). Die Bewohnerinnen und Bewohner äußerten gegenüber der Kommission unabhängig voneinander, nicht gerne in dieser Einrichtung zu sein („nicht mein Ding“, „geboten wird nur Kinderkram“) und sich mehr bzw. andere Aktivitäten zu wünschen. Eine junge Frau schilderte, dass sie von Albträumen geplagt werde und sich in der Einrichtung fürchte.
Das Land NÖ hatte kurz vor den Kommissionsbesuchen die Verträge mit der Einrichtung gekündigt. Es hatte sich unter anderem herausgestellt, dass angestellte Pflegehelferinnen bis Anfang Juli 2013 ausschließlich untertags und an Werktagen Dienst versehen hatten, während alle Nacht- und Wochenenddienste von vier ausländischen gewerblichen Personenbetreuerinnen im Rahmen der 24-Stunden-Pflege geleistet worden waren. Nostrifizierte Ausbildungsnachweise konnten der Behörde nicht vorgelegt werden. Die VA verwies im Prüfungsverfahren darauf, dass Grundprinzipien der UN-BRK durch die permanente Verletzung von Bedürfnissen und Wünschen der Menschen mit Behinderungen missachtet worden waren. Den Klientinnen und Klienten müssten Alternativen zur derzeitigen Betreuung angeboten werden und ein aufsichtsbehördliches Verfahren müsste zum Entzug der Bewilligungen eingeleitet werden. Dem wurde entsprochen. Alle mit Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand untergebrachten Klientinnen und Klienten konnten die Einrichtung bis Mitte November 2013 verlassen.
Einzelfall: VA-NÖ-SOZ/84-A/1/2013
Netzbetten in Wiener Psychiatrien verletzen Menschenrechtsstandards
Die Kommissionen der Volksanwaltschaft stellten im Zuge ihrer Kontrollbesuche in Wien fest, dass in Psychiatrien nach wie vor Netzbetten im Einsatz sind. Dies widerspricht internationalen Menschenrechtsstandards. So geht der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) von einer erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung aus. Aus menschenrechtlicher Sicht problematisch ist es außerdem, dass Netzbetten ständig präsent und für andere Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sichtbar sind.
Die Volksanwaltschaft tritt nachdrücklich dafür ein, dass die auch vom Europäischen Anti-Folter-Komitee vorgegebenen Standards eingehalten und Netzbetten aus dem Verkehr gezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dies nicht zu einem Anstieg anderer körpernaher Fixierungen oder medikamentöser Freiheitsbeschränkungen führt. Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt einstimmig, dass umgehend sichergestellt wird, dass Netzbetten und andere käfigartige Betten in Österreich nicht mehr verwendet werden.
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Bericht Volksanwaltschaft an Wiener Landtag 2013 (PDF)
Quelle: Volksanwaltschaft
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Gleichstellung und Antidiskriminierung, News
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