Fehlender Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch macht Gesetz zahnlos
Am 1. Jänner 2016, endete die zehnjährige Übergangsfrist für die Herstellung von Barrierefreiheit. Damit ist das Behindertengleichstellungsgesetz in vollem Umfang anzuwenden. „10 Jahre sind eine lange Zeit. Leider wurde diese von vielen Wirtschaftstreibenden nicht genutzt“, klagt die Behindertensprecherin der Grünen, Helene Jarmer, und ergänzt: „Noch schlechter sieht es bei der Barrierefreiheit für öffentliche Gebäude aus. Hier wurde die Übergangsfrist sogar noch verlängert.“
Barrierefreiheit ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen können. In der UN-Behindertenrechtskonvention fordert Artikel 9 „Zugänglichkeit“. – Menschen mit Behinderungen ist der gleichberechtigte Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen und anderen Einrichtungen und Diensten zu gewährleisten. Jarmer: „Es geht also nicht nur um Stufen, sondern auch um Filme ohne Untertitel oder visuelle Anzeigen ohne Sprachausgaben.“
Auch im Behindertengleichstellungsgesetz ist umfassende Barrierefreiheit im Sinne der UN-Konvention verankert. „Leider hat das Behindertengleichstellungsgesetz große Defizite“, kritisiert Jarmer. „Der fehlende Rechtsanspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Barrieren macht das Gesetz zahnlos. Man bekommt zwar einen kleinen Schadenersatz, aber die Barriere, etwa Beispiel Stufen in ein Restaurant, bleibt bestehen“, erläutert die Behindertensprecherin.
Die Grünen kritisieren dies seit langem und fordern die Einführung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches.
Quelle: APA OTS
AutorIn: Grüner Klub im Parlament
Zuletzt aktualisiert am: 18.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Gleichstellung und Antidiskriminierung, News
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