Die Corona-Gefahrenzulage oder auch „Corona Prämie“ wird zur Abgeltung der Gefahren und Belastungen aufgrund der Corona-Krise gewährt. Sie ist im Kollektivvertrag 2020 der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) verankert. Die Details wurden nun geregelt.
Wer hat Anspruch auf die Zulage?
Für den Anspruch auf die Corona-Gefahrenzulage nach SWÖ-KV müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Arbeitnehmer, Lehrlinge und Transitmitarbeiter stehen
- im Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.06.2020
- in persönlichem und physischem Kontakt
- mit von ihnen betreuten Menschen.
„Persönlicher und physischer Kontakt“ meint den tatsächlichen persönlichen Kontakt, somit ist Anwesenheit beider Seiten erforderlich. Sowohl der Beschäftigte als auch die betreute Person müssen körperlich anwesend sein. So gebührt beispielsweise keine Zulage, wenn der Mitarbeiter in telefonischem oder E-Mail-Kontakt eine Person „betreut“.
Ein tatsächlicher physischer Kontakt im Sinne einer Berührung muss lt. Sozialwirtschaft Österreich nicht zwingend gegeben sein, es genügt die Anwesenheit beider Personen in einem Raum. Dies wäre etwa der Fall wenn eine Reinigungskraft das Zimmer während der Anwesenheit des Klienten reinigt, oder bei einem Beratungsgespräch, wo Berater und Klient in einem Raum sind. In beiden Fällen wäre die Voraussetzung des Kontakts gegeben, auch wenn es zu keiner körperlichen Berührung kommt.
Die Qualifikation des Mitarbeiters ist weder für die Beurteilung des Anspruches an sich noch für die Höhe der Zulage zu berücksichtigen. Auch Leitungspersonen erhalten die Zulage, sofern sie in persönlichem und physischem Kontakt mit betreuten Personen stehen.
Wie hoch ist die Zulage?
Die maximale Höhe der Corona-Gefahrenzulage beträgt € 500.
Die tatsächliche Höhe der Zulage richtet sich nach der Anzahl der Stunden im Zeitraum von 16.03. bis 30.06.2020, in der ein persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Personen geleistet wurde. Erreicht diese Anzahl mind. 220 Stunden, so gebührt die Zulage in der maximalen Höhe. Werden weniger Stunden geleistet, gebührt ein aliquoter Anteil der Zulage. Das bedeutet, dass 220 Stunden 100% der Bemessungsgrundlage darstellen.
Beispiel 1:
Es wurden zw. 16.03. und 30.06.2020 150 Stunden Tätigkeiten mit Kontakt zu betreuten Personen geleistet, daher gebührt die Zulage im Ausmaß von € 340,90 (220 = 100%, 150 Stunden = 68,2%, 68,2% von 500 sind 340,90).Beispiel 2:
Es wurden zw. 16.03. und 30.06.2020 280 Stunden Tätigkeiten mit Kontakt zu betreuten Personen geleistet, daher gebührt die Zulage in vollem Ausmaß von € 500. Alles ab 220 Stunden bedeutet die volle Höhe der Zulage.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Zeitraumes zwischen 16.03. und 30.06.2020 oder wird eine Karenz in dieser Zeit in Anspruch genommen, so besteht für jene Stunden, die in diesem Zeitraum in persönlichem und physischem Kontakt zu betreuten Personen geleistet wurden, ein aliquoter Anspruch auf die Corona-Gefahrenzulage. Dies gilt auch, wenn in diesem Zeitraum die Abteilung bzw. Tätigkeit gewechselt wird und somit sowohl Zeiten mit als auch ohne persönlichem und physischem Kontakt vorliegen.
Wann wird die Zulage ausbezahlt?
Die Auszahlung der Corona-Gefahrenzulage erfolgt spätestens mit 03.08.2020.
Die Corona-Gefahrenzulage gebührt auch Arbeitnehmern, die bei der Umstellung auf den SWÖ-Kollektivvertrag nicht in die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV optiert haben.
Bekommen nur Beschäftigte der Sozialwirtschaft Österreich die Zulage?
Derzeit sind nur die Beschäftigten nach SWÖ-KV in dieser Regelung umfasst. Die Diakonie und die Caritas habe ebenfalls angekündigt, dass es eine Corona Prämie geben wird, die Details wurden aber noch nicht veröffentlicht.
Link
[Excel-Rechner: Corona Zulage lt. SWÖ-KV berechnen]
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 18.05.2020
Artikel-Kategorie(n): Arbeitsbedingungen, News
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