Im Vorfeld der Umsetzung des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) sowie in Umsetzung von Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention lud die Volksanwaltschaft am 28. Februar Vertreterinnen und Vertreter von nicht-staatlichen Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Wahrung der Menschenrechte einsetzen, zu einer Informationsveranstaltung.
Dabei wurden die Inhalte des OPCAT Gesetzes sowie der zukünftige Dialog mit nicht-staatlichen Organisationen und die Möglichkeit der Mitwirkung der Zivilgesellschaft im neu einzurichtenden Menschenrechtsbeirat erörtert. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Was ist OPCAT ?
- Internationales Menschenrechtsabkommen der UN seit Juni 2006 in Kraft und bislang von 61 Staaten ratifiziert – Ö bereitet Ratifikation vor;
- Artikel 3 OPCAT: Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen.“
- Ziel: Prävention durch nationales „menschenrechtliches Monitoring“
- Wie in (fast) allen europäischen Staaten, die über nationale Ombudsmann-Einrichtungen verfügen – wurden OPCAT-Aufgaben an „Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen“ übertragen.
Eine Aufgabe der Volksanwaltschaft wird darin bestehen, „Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden könnte“ zu Besuchen und zu Überprüfen.
Orte einer Freiheitsentziehung sind etwa (Liste unvollständig):
- Polizeiinspektionen, -anhaltezentren,
- Haftanstalten, Kasernen,
- Asylaufnahmezentren,
- Krankenanstalten (geriatrische und psychiatrische Abteilungen),
- Pflegeheime,
- Wohnheime und Wohngruppen der Jugendwohlfahrt und der Behindertenhilfe, sowie weniger offensichtliche zeitlich befristete „Gewahrsamsorte“.
Prüfungsmaßstab und Mandat des NPM
Mindestanforderungen sind geregelt in Art. 19 OPCAT
a) unangekündigte monitoring-Besuche (Erläuterung der festgesetzten Schwerpunktprüfungen),
b) unter Referenz auf völkerrechtlich gebotene Standards müssen sich aus der präventiven Kontrolle ergebende Analysen/Empfehlungen ableiten lassen,
c) legistische Anregungen des NPM,
d) Überprüfung von Gesetzen und Gesetzesentwürfen auf ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verpflichtungen und Standards (präventive Kontrolle)
VA und UN-Behindertenkonvention
„Nichts über uns, ohne uns“
Bei allen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, sind diese einzubeziehen. Das gilt auch für die VA bei Tätigkeit auf Grundlage des Art. 16 Abs. 3 UN-BRK.
Behinderte Menschen und ihre Organisationen sollen – als Teil der Zivilgesellschaft – am Überwachungsprozess, wie die Konvention umgesetzt wird, in vollem Umfang partizipieren (Art 33 UN-BRK).
Download
Hier können Sie die vollständige Informationsunterlage der Volksanwaltschaft herunterladen:
OPCAT-Infounterlage-20120228 (PDF)
Link
http://volksanwaltschaft.gv.at/aktuelles/news/opcat-volksanwaltschaft-informiert-ngos
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Behindertenpolitik, Gleichstellung und Antidiskriminierung, News
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