Der derzeit im Parlament behandelte Entwurf des geplanten Gesundheitsberuferegister-Gesetzes erntet schwere Kritik sowohl von Interessenvertretungen als auch von Hilfsorganisationen.
Eine kurze Zusammenfassung, was das Gesundheitsberuferegister-Gesetz ist, und welche Reaktionen es auf den geplanten Entwurf gibt, haben wir hier zusammengestellt.
Was soll ein Gesundheitsberuferegister-Gesetz bewirken?
Die Ziele dieses Gesetzes sind:
- Rechtssicherheit für Berufsangehörige, PatientInnen und Dienstgeber
- Schaffung eines Instrumentariums für die Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen
- Umsetzung internationaler Standards für die betroffenen Berufe und damit deren nationale und internationale Aufwertung
- Qualitätssicherung und Patientenschutz
Das Gesetz umfasst folgende Maßnahmen:
- Führung des Gesundheitberuferegisters durch die Bundesarbeitskammer
- Pflicht der Berufsangehörigen zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
- Überprüfung der Fortbildungspflicht verbunden mit einer Registrierung
Für wen gilt das Gesetz:
- Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)
Schwere Kritik am Gesetzesentwurf
Weitreichende Kritik üben vor allem Interessenvertretungen daran, dass das Gesundheitsberuferegister von der Arbeiterkammer geführt werden soll. (Seitens der AK wurde verlautbart, dass sogar schon eine Beauftragte für den Aufbau des Registers feststeht, nämlich die ehem. Salzburger Landeshauptfrau Gabi Burgstaller; dies berichtet die ZIB 2 vom 24.06.2013.)
Der ÖGKV argumentiert in seiner Stellungnahme, dass die Arbeiterkammer keinerlei Kompetenzen in diesem Bereich aufweisen könne und daher ein derartiges Register bei der AK völlig fehl am Platz sei. Außerdem sei die AK für die Angelegenheiten der ArbeitnehmerInnen zuständig. Das Gesundheitsberuferegister umfasse jedoch sowohl die Selbstständigen als auch die unselbstständig Beschäftigten. Eine Ungleichbehandlung sei praktisch vorprogrammiert.
Die SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH kritisiert in ihrer Stellungnahme den Entwurf scharf. Es sei im Vorfeld gar nicht zu einer Zusammenarbeit mit der SWÖ gekommen, obwohl der Verband mehr als 320 Mitgliedsorganisationen mit über 50.000 Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialbereich vertrete. Die SWÖ kritisiert u.a. die Zusammensetzung des „Registrierungsbeirates“, der zwar auf AN-Seite die Mitwirkung von freiwilligen Interessenvertretungen vorsehe, dies aber auf AG-Seite völlig fehle, und fordert eine im Gesetz vorgesehene Mitgliedschaft der SWÖ.
In einer Presseaussendung bezeichnet das Hilfswerk den Entwurf einen „teuren Pfusch“. „In Sonntagsreden wird sehr gerne vom Bürokratieabbau gesprochen und dann schafft man völlig unnötig so ein Bürokratiemonster, das für die Menschen in den Gesundheitsberufen erhebliche Nachteile bringt – bis zum Berufsverbot!“, ärgert sich Hilfswerk-Präsident Othmar Karas. Das Hilfswerk befürchtet, dass für Sozialunternehmen beträchtliche Kosten durch den bürokratischen Mehraufwand entstehen könnten.
ÖGB für Registrierung bei Arbeiterkammer
Ganz anders sieht das die Gewerkschaft. In einem Brief an alle NationalrätInnen fordert die ÖGB/ARGE-Fachgruppenvereinigung für Gesundheits- und Sozialberufe die Registrierung ihrer Berufsgruppen bei der Arbeiterkammer. In diesem Brief schreibt der ÖGB u.a.: Eine Übertragung dieser Aufgabe an die Arbeiterkammer ist verfassungsrechtlich unbedenklich und eine Aufsicht und ein Weisungsrecht des Ministers ist damit verbunden. Da es sich um die Übertragung von Aufgaben der staatlichen Verwaltung handelt, ist auch eine Registrierung von selbstständigen Angehörigen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe durch die Arbeiterkammern unproblematisch.
Quelle: parlament.gv.at, APA OTS, ÖGKV
AutorIn: behindertenarbeit.at
Zuletzt aktualisiert am: 16.06.2017
Artikel-Kategorie(n): Gesetze, News, Soziale Arbeit und Begleitung
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