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Datum: 07.05.2019

Europawahl 2019 – Infos für Menschen mit Behinderung

Wahlinfos für Menschen mit Behhinderung Europa-Wahl am 26.05.2019

Fotoquelle (c) shutterstock | Bildmontage Text mit Foto (c) behindertenarbeit.at

31.05.2019

Am Sonntag, 26. Mai 2019 findet in Österreich die Wahl der österreichischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments statt. Wir haben Infos zum Thema „Wählen mit Behinderung“ zusammengestellt.

Wie kann gewählt werden?

1) Wahl in Ihrem Wohnsitz-Wahllokal

Am einfachsten ist, wenn Sie am Wahltag in das Wahllokal gehen, das Ihrem Hauptwohnsitz zugeordnet ist. Dazu brauchen Sie nichts vorbereiten. Sie müssen einen Personalausweis (z.B. Reisepass) mitnehmen. Sie dürfen eine Begleitperson, Persönliche Assistenz und / oder einen Blindenführhund zur Wahl mitnehmen.

Achtung: Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob Ihr Wohnsitz-Wahllokal Ihren Anforderungen an Barrierefreiheit entspricht. Leider sind nicht alle Wahllokale stufenlos erreichbar. Die Information, ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde / Ihrem Magistrat.

Viele Gemeinden versenden 2 bis 3 Wochen vor der Wahl eine Wahlinformation. Darin finden Sie Ihr Wohnsitz-Wahllokal. Bei vielen Gemeinden finden Sie diese Info auch auf der Gemeindehomepage. Wenn Sie die Information nicht finden können, dann erkundigen Sie sich telefonisch oder persönlich bei Ihrer Gemeinde.

2) Wahl in einem beliebigen Wahllokal

Wenn Sie nicht in Ihrem Wohnsitz-Wahllokal wählen können oder wollen, dann ist es auch möglich, in einem anderen Wahllokal zu wählen. Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte.

Wenn z.B. Ihr Wohnsitz-Wahllokal nicht barrierefrei ist, können Sie sich ein beliebiges barrierefreies Wahllokal aussuchen und dort mit einer Wahlkarte wählen gehen. Sie müssen zusätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Reisepass, Behindertenausweis) mitnehmen.

3) Briefwahl

Sie können Ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben. Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte.

Briefwahlkarten müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen Wahlbehörde eingelangt sein. Am besten, Sie werfen das Briefwahlkuvert bereits ein paar Tage vor der Wahl in den Postkasten.

4) Wahl vor einer mobilen Wahlkommission

Speziell für Bettlägerige oder Menschen mit mangelnder Mobilität gibt es die Möglichkeit, von einer mobilen Wahlkommission besucht zu werden. Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte.

Die mobile Wahlkommission kann gemeinsam mit dem Wahlkartenantrag beim zuständigen Wahlreferat beantragt werden.

Wie kann ich eine Wahlkarte beantragen?

Achtung: Die Wahlkarte muss rechtzeitig bei der Gemeinde / beim zuständigen Wahlreferat beantragt werden. Unsere Empfehlung: Am besten, Sie stellen den Antrag mind. eine Woche vor der Wahl, damit Sie keine Frist versäumen.

Eine Wahlkarte ist bei der Gemeinde unter Angabe des Verhinderungsgrundes, spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich (persönliches Erscheinen) zu beantragen.

Der schriftliche Antrag kann insbesondere via E-Mail oder über das Online-Formular auf www.wahlkartenantrag.at erfolgen.

Wählen für blinde und stark sehbehinderte Menschen

In jedem Wahllokal stehen Stimmzettelschablonen bereit. Mithilfe der Schablone können blinde Menschen den Stimmzettel ohne Unterstützung völlig geheim ausfüllen.

Selbstverständlich haben Blinde oder stark Sehbehinderte auch das Recht, sich von einer selbst ausgewählten Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen zu lassen.

Der Wahlleiter hat blinden oder stark sehbehinderten Personen gleichzeitig mit dem Stimmzettel eine Stimmzettelschablone anzubieten.

Begleitperson

Jeder behinderte Wähler hat das Recht, eine Begleitperson in die Wahlkabine mitzunehmen, wenn der Wahlvorgang ohne Hilfe nicht ausgeführt werden kann. Der behinderte Wähler muss der Wahlleitung eindeutig mitteilen, dass sie mit Begleitperson wählen will.

Im Leitfaden des Innenministeriums (PDF, Seite 39) steht zu diesem Thema folgendes:

Körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen oder Wähler (Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann) dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können, führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen („Begleitperson“).
Die Wählerin oder der Wähler muss allerdings in der Lage sein, die Begleitperson gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu bestätigen.
Im Zweifelsfall ist über die Zulassung einer Begleitperson durch entsprechende Abstimmung in der örtlichen Wahlbehörde zu entscheiden und hierüber ein entsprechender Vermerk in der Niederschrift vorzunehmen.

Download

BMI Informationen zur EU-Wahl 2019 Leichte Sprache (PDF)

Nützliche Links zur Europawahl 2019

[Europawahl 2019 in Wien – Wählen für Menschen mit Behinderung]

[Bundesministerium für Inneres – Informationen zur Europawahl 2019]

[e-Government Wahlkartenantrag (= Anforderung Briefwahlunterlage) ONLINE]


AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 10.05.2019
Artikel-Kategorie(n): Gleichstellung und Antidiskriminierung, News
Permalink: [Kurzlink]
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