Ein Gericht in Karlsruhe, Deutschland, gab der Verfassungsbeschwerde mehrerer Menschen mit Behinderung statt. Die Beschwerde bezieht sich auf ein Problem im Zusammenhang mit einer Triage, welche aufgrund der CoVid-19-Situation nicht mehr auszuschließen ist.
Was bedeutet „Triage“? Der Begriff stammt aus dem Französischen und heißt soviel wie auswählen oder sortieren. Im medizinischen Bereich ist von Triage die Rede, wenn es zu einer Situation kommt, wo es sehr viele kranke Personen und nur beschränkte Behandlungsmöglichkeiten gibt, sodass in sehr kurzer Zeit entschieden werden muss, welche Personen vorrangig behandelt werden.
Die neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen, die in Deutschland nun vor den Obersten Gerichtshof Beschwerde eingereicht hatten, befürchten, dass sie im Falle des Eintretens einer Triage aufgrund ihrer Beeinträchtigungen von den Ärzten aufgegeben werden. Sie fordern daher rechtliche Vorgaben zum Schutz ihres „höchstrangigen Rechtsguts Leben“, wie es das Gericht in Karlsruhe am Dienstag, dem 28.12.2021, formuliert. Und aufgrund diesem unentbehrlichen Recht wurde seitens der Kläger entschieden – nun ist es am deutschen Bundestag, „unverzüglich“ Vorkehrungen zu treffen.
Der SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese meinte, man werde dem klaren Auftrag umgehend nachgehen – die Problematik sei letztes Jahr schon diskutiert worden, daher sei es kein Problem, den Beschluss nun schnell umzusetzen.
Auch der FDP-Vizechef und Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki meldete sich zu Wort. Er kritisierte in der „Rheinischen Post“ die Vorgängerregierung und Ex-Kanzlerin Merkel: „Dass die Union, die den Bundesgesundheitsminister in der vergangenen Legislaturperiode stellte, hier über anderthalb Jahre nicht tätig geworden ist, passt leider ins Bild einer lediglich auf Kurzfristigkeit ausgelegten Corona-Politik unter Kanzlerin Merkel.“
Die Kläger:innen zeigen sich natürlich erleichtert. Nancy Poser, eine Richterin am Amtsgericht Trier, formuliert es folgendermaßen: „Wir sind alle erleichtert. Für mich als Juristin war es sehr wichtig gewesen zu wissen, dass man sich auf die Verfassung verlassen kann“
Die Ausgestaltung übernimmt nun der Gesetzgeber – dabei wies der Erste Senat Deutschlands darauf hin, dass es ihm obliege, über ein Diskriminierungsverbot von Behinderten zu entscheiden. „Bei der konkreten Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu“, heißt es in der Entscheidung.
Konkret gibt es im Falle einer Triage eine genaue Regelung, nach der Patienten zu priorisieren sind. Daraus ergibt sich, dass die klinische Erfolgsaussicht grundlegend für die Entscheidung, wer zuerst behandelt wird, ist. Die Verfassungsrichter in Karlsruhe sehen hierbei noch kein direktes Problem – es bestehe aber die Möglichkeit, dass Menschen mit Behinderung durch die Formulierungen und Empfehlungen der ärztlichen Leitlinien benachteiligt werden.
Wichtig ist es daher, dass nicht die allgemeinen Überlebenschancen des Patienten eingeschätzt und beurteilt werden, sondern rein die Erfolgsaussicht bei der Behandlung von CoVid-19.
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 25.01.2022
Artikel-Kategorie(n): Eugenik und Menschenwürde, News
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