Folgt nach den (finanziellen) Ungerechtigkeiten des EEZG sogar eine Entwertung und Ungleichbehandlung der Gesundheit von Mitarbeiter:innen in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung? Ein Kommentar von Betriebsrat Walter Waiss.
Die Tatsache, dass das EEZG (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) durch seine extreme Ungerechtigkeit, wie auch den enormen Verwaltungsaufwand als schwerer Misserfolg zu bewerten ist, lässt sich nicht mehr leugnen.
Wie aus verantwortlichen politischen Kreisen und den Verwaltungsbeamt:innen auf höchster Ebene bekannt wurde, steht bereits nach der ersten Berechnung und Auszahlung 2022 eine Novelierung für 2023 bevor.
Sowohl „dem kleinen Mann“, als auch der „kleinen Frau“ ist damit bewusst, dass auf allen Ebenen viel versprochen und danach vollkommen versagt wurde und eine Kluft zwischen Mitarbeiter:innen in Pflege/Betreuung/Begleitung getrieben wurde.
Selbstverständlich sind es wieder die unteren und geringer entlohnten Mitarbeiter:innen, die vom EE-Zuschuss („Pflegezuschuss“) ausgeschlossen sind, obwohl sie im Bereich der Unterstützung von Menschen mit Behinderung bis zu 40% des Personals sein dürfen und dieses Kontingent auch – auf Grund der knappen finanziellen Ressourcen – von den Arbeitgeber:innen voll ausgeschöpft werden muss.
Wir werden sehen, welche Veränderungen in dieser Hinsicht die Novelierung für die Auszahlung 2023 bringen wird.
Und wieder einmal liegen die Hoffnungen bei unseren verantwortlichen Politiker:innen, sowie Arbeitnehmer:innenvertreter:innen in der AK und in den Gewerkschaften.
(In unserem Betrieb [Behindertenhilfe Bezirk Korneuburg, Anm. der Red.] wurde über einstimmigen Beschluss der Betriebsversammlung ein Solidaritätsfonds eingerichtet. Die Weihnachtsanerkennungen von Seiten des Betriebes und des Betriebsrates werden von den EEZ-anspruchsberechtigten Mitarbeiter:innen gespendet um die vom EEZ ausgeschlossenen Kolleg:innen ein wenig anzuerkennen und ihnen (Selbst)wert zurückzugeben, dessen sie willkürlich beraubt wurden – sowie auch einen kleinen finanziellen Betrag an sie zu übermitteln und nicht nur leere Worte. Mittlerweile gibt es Kolleg:innen, die den gesamten Betrag des Zuschusses in diesen Solidaritätsfonds fließen lassen werden und jenen zur Verfügung stellen, die ihn auf Grund ihrer täglichen Arbeit in der selben Form verdient hätten/haben.)
Aber die Missachtung von Wert und Gesundheit vieler Mitarbeiter:innen in Begleitung, Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderung wird weitergehen, die nächsten Schritte dieser Entwürdigung und Ignoranz gegenüber den Anstrengungen und (körperlichen) Belastungen dieses Berufes sollen gesetzt werden.
Im Parlament wurde der Initiativantrag zur „Entlastungswoche Pflege“ eingebracht.
Mitarbeiter:innen in der Pflege sollen ab dem 43 Lebensjahr eine 6. Urlaubswoche erhalten um den Belastungen der Arbeit bis zur Pension standhalten zu können.
Aber – wie im Ursprungsentwurf des EEZG – sind ausschließlich „Gehobenen Dienste der Gesundheits- und Krankenpflege“, „Pflegefachassistenz“ und „Pflegeassistenz“ als berechtigt angeführt.
Weder Heimhilfen – die vor allem in den mobilen Diensten eigenständig, verantwortungsvoll und hart arbeiten – noch die Mitarbeiter:innen im Bereich der Betreuung von Menschen mit Behinderung werden laut diesem Antrag und Entwurf anspruchsberechtigt sein.
Im Klartext heißt das, dass zum Teil Mitarbeiter:innen des gehobenen Dienstes, die verwaltungstechnisch arbeiten zur 6. Urlaubswoche berechtigt sein werden, nicht aber Menschen, die in der selben Art und Weise mit, für und an Menschen mit Behinderung arbeiten, wie Kolleg:innen in Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
Dieser Umstand ist unerträglich und erfordert sofortigen Ein- und Widerspruch!
Welche Möglichkeiten gibt es zum Widerspruch und zur rechtzeitigen Korrektur von Seiten der AK oder Gewerkschaft, der KV-Verhandlungsteams aller betreffenden KVs oder auch von politischen Parteien?
Was können wir Arbeitnehmer:innen tun?
Und letztlich die Frage, die jede:r Mitarbeiter:in sich stellen sollte: Was könnte ich tun – für ältere Kolleg:innen, für mich, wenn ich älter werde?
Walter Waiss
Behindertenhilfe Bezirk Korneuburg
Vorsitzender des Betriebsrates
AK-NÖ-Rat
Informationen zum Gesetz:
Die „Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal“ ist Teil einer Änderung des „Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert wird“:
[Nachtschwerarbeitsgesetz und Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 (2997/A)]
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 21.12.2022
Artikel-Kategorie(n): Arbeitsbedingungen, Kommentare, News
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