Die geplante Änderung des Schadenersatzrechts im Wortlaut.
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS 1811/936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
In § 1293 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Aus dem Umstand der Geburt eines Kindes kann niemand Schadenersatzansprüche geltend machen. Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Kindes während der Schwangerschaft oder der Geburt.“
Die Begutachtungsfrist endet am 23.02.2011
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http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00255/index.shtml
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 05.01.2011
Artikel-Kategorie(n): Behindertenpolitik, Eugenik und Menschenwürde, News
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